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Urteil gegen zwei Angeklagte in der Strafsache wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Datum: 15.07.2010

Kurzbeschreibung: 

 

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat- des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hermann Wieland in einem Verfahren gegen Mitglieder der türkischen DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) nach 167 Verhandlungstagen ein Urteil verkündet. Prozessbeginn war im März 2008.

Wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung wurden die beiden Angeklagten verurteilt und zwar Devrim G. zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 10 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahre 2004 gegen diesen Angeklagten) und Ahmet Düzgün Y. zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren 4 Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Verfahren war zunächst gegen fünf Angeklagte geführt worden, nämlich auch noch gegen Mustafa A., Ilhan D. und Hasan S. Nach 106 Verhandlungstagen, am 7. August 2009, erging gegen diese drei bereits ein Urteil wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, bei zwei Angeklagten zudem wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren, 3 Jahren 6 Monaten und 2 Jahren 11 Monaten. Dieses frühere Urteil basierte auf einer verfahrensbeschleunigenden Verständigung im Strafprozess. Gegen zwei dieser Angeklagten ist das Urteil rechtskräftig geworden, ein Angeklagter hat Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

Nach den Feststellungen des Senats hat sich die DHKP-C zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche Tötungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschläge in der Türkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannte. Außerdem hat die DHKP-C wiederholt ihre Kämpfer für Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verfügt in Europa über eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „Rückfront“ - neben der Verbreitung der Ideologie der DHKP-C - unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten nutzt; in Deutschland ist die DHKP-C seit 1998 verboten. Seit einer Gewaltverzichtserklärung hinsichtlich des Bundesgebiets im Jahre 1999 ist sie durch Gewalttaten in Deutschland nicht mehr in Erscheinung getreten. Zur DHKP-C gehören in Deutschland ungefähr 650 Personen als Unterstützer und Mitglieder.

Die DHKP-C führt - auch in Deutschland - eine jährliche Spendenkampagne durch, organisiert Veranstaltungen und gibt eine wöchentliche Parteizeitschrift heraus. Außerdem dient die „Rückfront“ der Beschaffung von Waffen und sonstiger militärischen Ausrüstung, die mittels Kuriere in die Türkei verbracht werden, sowie als sicherer Rückzugsraum für ihre Mitglieder.

Die Angeklagten waren als hochrangige Führungsfunktionäre der „Rückfront“ der DHKP-C in Deutschland seit dem 30. August 2002 (seither ist die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in § 129 b StGB unter Strafe gestellt) Mitglieder der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der Türkei. Die Angeklagten waren in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden und haben - in Kenntnis der Zielsetzung der DHKP-C - als professionelle Kader für die Vereinigung auf Anweisung der Organisationsführung zahlreiche Aufgaben wahrgenommen.

Beide Angeklagten sind in Deutschland schon 2004 bzw. 2005 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung - begangen Ende der 90er Jahre - an der seinerzeit in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C nach § 129 a StGB zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr 9 Monaten bzw. 1 Jahr 3 Monaten, jeweils zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt worden.

Die beiden Angeklagten befinden sich jeweils seit November 2006 in Untersuchungshaft. Auf Beschwerden der Angeklagten hat auch der Bundesgerichtshof zurückliegend mehrfach die Fortdauer der Haft bestätigt.

Der 36-jährige Angeklagte Devrim G., ein türkischer Staatsangehöriger, wurde in Köln geboren und wuchs dort auf. Nach Erreichen des Fachabiturs absolvierte er keine Ausbildung, sondern übte verschiedene kurzfristige Gelegenheitsarbeiten aus. Er kam bereits als Jugendlicher in Kontakt zur „Devrimci Sol“, der Vorgängerorganisation der „DHKP-C“ und wirkte an deren Aktionen mit. Ab 1998 war er Gebietsleiter der DHKP-C für den Raum Kassel. Wegen seiner Aktivitäten wurden mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, die zu der schon angeführten Verurteilung im Jahre 2005 führten. Trotz dieser Verfahren setzte er seine Aktivitäten fort. Mitte 2000 war er zeitweise Sekretär der Europa- und Deutschlandverantwortlichen der Organisation, ab Frühjahr 2001 Gebietsleiter im Gebiet Mannheim. Mitte 2002 wurde er Leiter der Gebiete Frankfurt und Mannheim, zu denen in der Einteilung ein größeres Umland gehörte.
In seiner Funktion war der Angeklagte für den Vertrieb der Parteizeitung, für Spendengeldsammlungen, für die Organisation von Veranstaltungen, für die Aufbewahrung von Waffen, für die Suche und Auswahl von Kurieren und für die Beschaffung von Ausweisdokumenten verantwortlich. Unter seiner Verantwortlichkeit wurden mindesten etwa 30.000 € gesammelt. Er trat dabei konspirativ auf. Nachdem er im Herbst 2002 eine Kurierfahrt mit Waffen für die Organisation in der Türkei vermittelt hatte und seine strafrechtliche Verfolgung drohte, wurde er im September 2003 von der DHKP-C nach Belgien abgezogen. Seine dortigen Tätigkeiten sind nicht bekannt. Auch wegen der Klärung seiner Strafverfahren kehrte er im August 2004 nach Deutschland zurück und kam für ca. 2 Monate in Hauptverhandlungshaft. Nach seiner Verurteilung im Oktober 2004 lebte er von Arbeitslosengeld, belegte ein Abendgymnasium und arbeitete in Teilzeit als Aushilfskraft bei einer PersonalGmbH. Für die DHKP-C war er nicht mehr als Funktionär tätig, sondern erledigte für diese bis zu seiner Festnahme im November 2006 nur bei Bedarf einzelne Aufgaben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat im Mai 2010 seine Ausweisung aus Deutschland verfügt; hiergegen laufen Rechtsmittel.
Der Tatzeitraum wurde beim Angeklagten G. vom 30. August 2002 bis zu seinem Weggang aus Deutschland nach Belgien beschränkt.

Der 48-jährige Angeklagte Ahmet Düzgün Y. wurde in der Türkei geboren und wuchs dort auf; er ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Erlangung der Hochschulreife studierte er in Istanbul Rechtswissenschaft und wurde 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Ab 1990 arbeitete er für das „Rechtsbüro des Volkes“ und verteidigte schwerpunktmäßig Mandanten, gegen die Verfahren im Zusammenhang mit der DHKP-C anhängig waren. Hierdurch kam er zunehmend in Konflikt mit den Sicherheitsbehörden und wurde mehrfach kurzfristig festgenommen und nach seinem Vortrag einmal auch Opfer von Folter. Im Zusammenhang mit einem DHKP-C Attentat geriet er in Verdacht der Beteiligung; er wurde mit Haftbefehl gesucht, weshalb er untertauchte und im Herbst 1997 mit falschen Personalpapieren nach Deutschland kam. Im Mai 1998 stellte er einen Asylantrag, der anerkannt wurde. Er lebte fortan von öffentlichen Unterstützungsleistungen und gelegentlichen Zuwendungen seiner Familie. Sein Antrag, als „Rechtsberater für das türkische Recht“ zugelassen zu werden, wurde von der Rechtsanwaltskammer nicht beschieden, nachdem gegen ihn Ermittlungs- und Strafverfahren liefen. In Deutschland wurde der Angeklagte im Jahre 1998 im Rahmen seiner weitergehenden Tätigkeit für die DHKP-C zunächst Gebietsleiter in Berlin bzw. in Dortmund. Er führte auch das von ihm aufgebaute „Rechtsbüro“ der DHKP-C in Deutschland. Ab Frühjahr 2000 war er Gebietsleiter Mitte, ab Mitte 2002 Rechtsberater in Köln; diese Funktion übte er auch im Tatzeitraum ab 30. August 2002 aus. Ab Frühjahr 2003 übernahm er bis zu seiner Festnahme im November 2006 als „Regionsleiter“ das Gebiet Süd. Er benutzte Decknamen und lebte konspirativ. Seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juni 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten auf Bewährung wie auch weitere Ermittlungsverfahren in dieser Zeit änderten daran nichts. Er nahm sämtliche Aufgaben eines Regionsleiters wahr. Hierzu gehörten - wie schon ausgeführt - auch bei ihm die Organisation von Veranstaltungen und Schulungen, die Organisation von Spendenkampagnen (z.B. wurden in der Jahreskampagne 2002/3 aus dem Gebiet Süd ca. 34.000 € weitergeleitet), der Vertrieb der Parteizeitung, die Gründung von Tarnvereinen, die Suche nach Kurieren und die Vorbereitung von Transporten in die Türkei, u.a.
Ob die vom OLG Düsseldorf im Juni 2005 zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen wird, hat das genannte Oberlandesgericht zu entscheiden.

Die lange Verfahrensdauer des vorliegenden Verfahrens ergab sich aus der Stofffülle des Verfahrens (102 Zeugen und 9 Sachverständige wurden teils mehrtägig angehört, zahlreiche Dokumente aus einem DHKP-C-Archiv sowie eine große Anzahl abgehörter Telefongespräche wurden in die Hauptverhandlung eingeführt), einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des früheren Mitangeklagten Mustafa A., mehreren erforderlichen Rechtshilfeverfahren mit anderen Staaten sowie zahlreichen Beweis- und Verfahrensanträgen der Angeklagten und ihrer Verteidiger.

Die Haftfortdauer der Untersuchungshaft bei beiden Angeklagten wurde vom Senat angeordnet.

Aktenzeichen 6- 2 StE 8/07

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