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Süddeutsche Leitlinien zum 1. Januar 2010 geändert

Datum: 07.01.2010

Kurzbeschreibung: 

Das Oberlandesgericht Stuttgart wendet zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes die Süddeutschen Leitlinien (SüdL) an.

Das Gesetz lässt den Richterinnen und Richtern im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe („angemessener Unterhalt“) einen verhältnismäßig weiten Spielraum. Leitlinien bezwecken innerhalb dieses Rahmens eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Sie gewähren Beratungssicherheit, weil die Rechtsprechung damit durchschaubarer und berechenbarer wird. Zugleich bleibt Raum für eine individuelle Behandlung von besonderen Fällen.

Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), deren Überarbeitung seit der letzten Fassung 2008 anstand.
In den Jahren 2009 und 2010 hat sich jeweils die Düsseldorfer Tabelle als Kindesunterhaltstabelle geändert. Die Unterhaltsbeträge orientieren sich seitdem am jeweils neu festgesetzten steuerlichen Existenzminimum.

Nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2010 hat der Bundesgerichtshof wichtige Entscheidungen zur einheitlichen Rechtsanwendung getroffen, die in die Leitlinien einzuarbeiten waren. Während sich der Kindesunterhaltsbedarf im Jahr 2010 erneut um etwa 13 % erhöht hat, sind sowohl der Studentenunterhaltsbedarf als auch die Selbstbehaltssätze (bundeseinheitlich) unverändert geblieben. Sobald das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Mindestbedarf von Kindern verkündet hat, kann sich hinsichtlich der Selbstbehalte Änderungsbedarf ergeben. Hinsichtlich des Studentenbedarfs ist eine Angleichung entsprechend der staatlichen Ausbildungsförderung vorgesehen.

Die neuen Leitlinien sind nachzulesen auf der Seite des OLG Stuttgart:

http://www.justizportal.bwl.de/servlet/PB/menu/1182165/index.html?ROOT=1182029

 

 

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