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Urteil des 7. Strafsenates wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ und der Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten

Datum: 20.01.2020

Kurzbeschreibung: 

Urteil des 7. Strafsenates wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ und der Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Stefan Maier einen 40-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Senat hat nach 15tägiger Hauptverhandlung, in der 13 Zeugen und drei Sachverständige gehört wurden, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

 

Der in Sri Lanka geborene und aufgewachsene Angeklagte reiste im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. März 2012 einen Asylantrag. Da dieser abgelehnt und ihm auch keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, das aufgrund seines dort erstmals angebrachten Vorbringens am 5. Juli 2017 ein Abschiebungsverbot feststellte. Diese Angaben des Angeklagten vor dem Verwaltungsgericht lieferten die Grundlage für die Ermittlungen und das heute abgeschlossene Strafverfahren. Dass sich dort die von der Generalbundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe uneingeschränkt bestätigten, beruht maßgeblich auf der Darstellung des Angeklagten beim Verwaltungsgericht, die er in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten aufrechterhielt.



Der Angeklagte war jedenfalls seit 30. August 2002 Mitglied in der ausländischen terroristischen Vereinigung LTTE, die in Sri Lanka die Errichtung eines eigenen tamilischen Staats anstrebte und dieses Ziel mit zahlreichen Anschlägen und Attentaten auf staatliche und zivile Einrichtungen verfolgte. Nach zwei geheimdienstlichen Schulungen bei der LTTE wurde der Angeklagte Kader des Militärischen Geheimdienstes dieser Organisation und gliederte sich in deren hierarchische Struktur und Befehlskette ein. Auf Anweisung seiner Vorgesetzten erhob er ab 2002 in Colombo anschlagsrelevante Informationen über Gegner und Verräter der LTTE, um damit wiederholt – wie er wusste – die Grundlage für deren Liquidierung durch Mordanschläge zu schaffen.

 

Im Juli 2003 erhielt der Angeklagte den Auftrag, Informationen über Gewohnheiten, Lebensweise und Sicherheitsvorkehrungen des damaligen sri-lankischen Außenministers Lakshman Kadirgamar zu beschaffen, auf deren Grundlage dieser von der LTTE getötet werden sollte. Dem Angeklagten war bekannt, dass die LTTE den Minister ermorden wollte, weil sich dieser als Tamile an der sri-lankischen Regierung beteiligte und für die Ächtung und Bekämpfung der LTTE einsetzte. Am 12. August 2005 wurde Lakshman Kadirgamar am Pool im Garten seines Privatanwesens in Colombo von mindestens einem in einem Nachbarhaus postierten Scharfschützen der LTTE erschossen. Für diesen heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord bildeten die vom Angeklagten bis Mai 2005 ausgekundschafteten Informationen, besonders sein Hinweis auf die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs aus einem Nachbargebäude, einen wesentlichen Förderungsbeitrag, so dass er auch wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen war.

 

Noch in der Endphase des bewaffneten Bürgerkrieges erfüllte der Angeklagte bis Mai 2009 den Auftrag, hochrangige Führungsmitglieder und Verletzte der LTTE aus dem Kampfgebiet zu evakuieren, ihre Festnahme durch sri-lankische Sicherheitskräfte zu vereiteln und ihnen zur Flucht aus Sri Lanka zu verhelfen. Am 18. Mai 2009 wurde die LTTE politisch und in militärischer Hinsicht zerschlagen und war danach in Sri Lanka nicht mehr aktiv.

 

Im Rahmen der Strafzumessung hatte der Senat u. a. strafmildernd zu berücksichtigen, dass einerseits die Taten sehr lange zurückliegen und ein Schuldspruch ohne die Angaben des Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, andererseits in beiden Fällen außergewöhnlich langandauernde und überaus gewichtige Tathandlungen vorlagen.

 

Der Senat hat die Fortdauer der nunmehr ein Jahr andauernden Untersuchungshaft angeordnet.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

 



Aktenzeichen

 

7 – 2 StE 9/19 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 BJs 311/17- 8  2 StE 9/19-8 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 


Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

 

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

 

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

§ 211 Mord

 

Abs. 1: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

 

Abs. 2: Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

 

§ 27 Beihilfe

Abs.1: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.



Abs. 2: Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe



Abs. 1: Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

           1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

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