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Richterablehnung in den Verfahren der Anleger gegen die VW AG und Porsche Automobil Holding SE auch in 2. Instanz beim OLG Stuttgart erfolglos

Datum: 10.01.2019

Kurzbeschreibung: 

Richterablehnung in den Verfahren der Anleger gegen die VW AG und Porsche Automobil Holding SE auch in 2. Instanz beim OLG Stuttgart erfolglos

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte in vier Beschwerdeverfahren über in erster Instanz erfolglose Befangenheitsgesuche des Fahrzeugherstellers VW gegen einen beim Landgericht Stuttgart tätigen Richter zu entscheiden. Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, sie sind durch Beschlüsse vom 09.01.2019 zurückgewiesen worden.

 

Eine große Zahl von Anlegern macht gegen die VW AG, in einem Teil der Fälle auch gegen die Porsche Automobil Holding SE, Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Verluste aufgrund von Transaktionen mit VW- und Porsche-Aktien geltend. Die überwiegende Anzahl dieser Verfahren ist im Referat des abgelehnten Richters anhängig. Die beklagte VW AG wirft dem Richter in ihrem Ablehnungsgesuch unter anderem vor, er habe die gebotene Neutralität vermissen lassen, was sich in zahlreichen schwerwiegenden Verfahrensverstößen manifestiere. Der Richter strebe darüber hinaus seit Beginn der Prozessserie zum Nachteil der Beklagten nach medialer Aufmerksamkeit, um sich auf dem Gebiet des Anlegerschutzes und des Kapitalanleger-Musterverfahrens zu profilieren.

 

Wie das Landgericht hält auch der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart das in den Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Vorbringen noch nicht für ausreichend, eine Befangenheit des abgelehnten Richters festzustellen. Dies sei danach zu beurteilen, ob bei einer vernünftigen Würdigung aller Umstände Anlass bestehe, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Demgegenüber diene die Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung zur Wehr zu setzen. Nach diesen Maßstäben zu urteilen, sei aus Sicht des 7. Zivilsenats in Ansehung der den ursprünglichen Befangenheitsgesuchen zugrundeliegenden Vorwürfen noch nicht von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen. Die Entscheidungen des abgelehnten Richters seien jedenfalls nicht willkürlich oder von vornherein unvertretbar. Auch soweit Wortwahl und Verhalten des Richters in Rede stünden, könne sein Engagement trotz vermeintlich pointierter Äußerungen zu seiner früheren Tätigkeit als Referent im Bundesministerium der Justiz noch nicht den Anschein begründen, ihm fehle die objektive Distanz zum Verfahrensgegenstand.

 

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er sich im Rahmen der nunmehr getroffenen Beschwerdeentscheidungen nicht mit weiteren Ablehnungsgründen zu befassen hatte, die von der VW AG und der Porsche Automobil Holding SE im Zusammenhang mit den vom abgelehnten Richter erlassenen Entscheidungen vom 24.10.2018 in Verfahren von Anlagefonds gegen die Porsche Automobil Holding SE vorgebracht worden sind. Über diese neuerlichen Ablehnungsgesuche wird zunächst das Landgericht Stuttgart zu befinden haben.

 

 

Aktenzeichen:

7 W 34/18 OLG Stuttgart – Beschluss vom 09.01.2019

22 O 198/16 LG Stuttgart – Beschluss vom 05.06.2018

 

7 W 40/18 OLG Stuttgart – Beschluss vom 09.01.2019

22 O 78/17 LG Stuttgart – Beschluss vom 05.06.2018

 

7 W 41/18 OLG Stuttgart – Beschluss vom 09.01.2019

22 O 76/17 LG Stuttgart – Beschluss vom 05.06.2018

 

7 W 42/18 OLG Stuttgart – Beschluss vom 09.01.2019

22 O 101/17 LG Stuttgart – Beschluss vom 05.06.2018

 

Relevante Norm:

Zivilprozessordnung

§ 42 Abs. 2

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

 

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