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Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart zur Musterfeststellungsklage sowie Berufung in einem Einzelfall zum Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Mercedes Benz Bank zur Autofinanzierung

Datum: 28.05.2019

Kurzbeschreibung: 

Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart zur Musterfeststellungsklage sowie Berufung in einem Einzelfall zum Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Mercedes Benz Bank zur Autofinanzierung

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte am 20. März 2019 die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen, weil der klagende Verein nicht alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer solchen Klage erfüllte (Aktenzeichen 6 MK 1/18). Gegen dieses Urteil hat die Schutzgemeinschaft inzwischen Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist (Aktenzeichen XI ZR 171/19).

Nachdem wegen der Unzulässigkeit der Musterfeststellungsklage in jenem Verfahren inhaltliche Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden konnten, hatte der 6. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf nun Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren eines Einzelklägers mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage zu beschäftigen.

Dem aktuellen Rechtsstreit liegt zugrunde, dass der Kläger am 10. März 2016 bei der Daimler AG einen Mercedes-Pkw kaufte, einen Teil des Kaufpreises bar bezahlte und einen Teil über ein Darlehen bei der auch in diesem Verfahren beklagten Mercedes-Benz Bank AG finanzierte. Am 3. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Er will – nach Abweisung seiner Klage beim Landgericht – mit der Berufung erreichen, dass er von der Bank Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos die geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis und alle gezahlten Darlehensraten erhält sowie von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten befreit wird. Der Kläger argumentiert, er habe den mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrag im August 2017 noch widerrufen können, weil das ihm überlassene Vertragsexemplar nicht unterschrieben worden sei. Die Frist des 14-tägigen Widerrufsrechts sei deshalb, und weil weitere Angaben im Darlehensvertrag gefehlt hätten oder fehlerhaft gewesen seien, im März 2016 nicht angelaufen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat hat heute entschieden, dass es für den Fristanlauf nicht darauf ankomme, ob der Kläger das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben habe. Die ihm überlassene Widerrufsinformation genüge dem bei Vertragsschluss geltenden Recht und auch sonst seien die erforderlichen Pflichtangaben von der Bank erteilt worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf fehlende oder fehlerhafte Angaben zum im Fall des Widerrufs zu zahlenden Zins, zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verfahren bei Kündigung berufen. Auch ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten dem Anlaufen der Widerrufsfrist im März 2016 nicht entgegengestanden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen:
OLG Stuttgart 6 U 78/18 vom 28.05.2019
LG Stuttgart 25 O 245/17 vom 22.02.2018



Vorschriften des BGB in der am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung:

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat…
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren…

§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat…

§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten…

§ 495 Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu…

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