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Oberlandesgericht Stuttgart zur Übertragung der Hochdruck- und Hochspannungsnetze im Gemeindegebiet Stuttgart

Datum: 26.07.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Christoph Stefani in dem heute verkündeten Berufungsurteil die Berufung der Netze BW GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2016 zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Netze BW GmBH, die bis Ende 2013 Inhaberin des Strom- und Gaskonzessionsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart war, auch die in ihrem Eigentum stehenden Leitungen der Hochdruck- bzw. Hochspannungsebene an die Neukonzessionärin, die klagende Stuttgart Netze GmBH, übereignen muss. Ein solcher Übereignungsanspruch besteht nach § 46 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz, wenn die Leitungen für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet erforderlich sind. Der Senat hat dies für die überwiegende Mehrzahl der Leitungen bejaht, weil die Stuttgart Netze GmbH ohne diese Leitungen ihre Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.


Aktenzeichen:
OLG Stuttgart 2 U 4/17 - Urteil vom 26.07.2018-
LG Stuttgart 41 O 58/15 KfH - Urteil vom 20.12.2016-


Relevante Norm:


Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Energiewirtschaftsgesetz a.F.

§ 46 Wegenutzungsverträge

1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Lei-tungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentli-cher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energie-versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. 2Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. 3Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird.

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