Navigation überspringen

OLG Stuttgart zu den Unterlassungsansprüchen einer Lehrerin gegen ihre Schülerin wegen Äußerungen in einem Zeitungsartikel

Datum: 18.05.2022

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart zu den Unterlassungsansprüchen einer Lehrerin gegen ihre Schülerin wegen Äußerungen in einem Zeitungsartikel

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Markus Geßler hat mit seiner heutigen Entscheidung eine Schülerin verpflichtet, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, die die Schülerin in einem Zeitungsinterview sowie einem Videobeitrag getätigt hatte.

 

Dem liegt zugrunde, dass die beklagte Schülerin – und sog. Influencerin - sich im Unterrichtsraum entgegen der damaligen pandemiebedingten Maskenpflicht ohne Maske aufgehalten hatte. Nach einem kurzen Gespräch mit der klagenden Lehrerin nahm die Beklagte am weiteren praktischen Kunstunterricht an einem Tisch in einem Nebenraum bei geöffneter Tür teil. In der Folge erschienen über diese Begebenheit im Oktober 2020 ein Zeitungsartikel sowie ein Videobeitrag dieser Zeitung, in dem die Schülerin zitiert wurde.

 

Die Lehrerin sah sich durch diese - ihrer Meinung nach - unwahren Tatsachenbehauptungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart deren Unterlassung. Das Landgericht ist diesem Antrag teilweise gefolgt. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht beansprucht die Lehrerin die Unterlassung weiterer Behauptungen der Beklagten, diese wiederum beantragt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts.

 

Der Berufungssenat änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und verpflichtete die Schülerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung und Verbreitung der folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen:

Sie [gemeint: die Lehrerin] hat mich aus dem Unterricht entfernt und in eine Abstellkammer gesetzt…. Hämisch sagte sie dann vor allen anderen: Jetzt hat Madame sogar ihren eigenen Raum.

und / oder

Andere Lehrkräfte akzeptieren dies [gemeint: das Nichttragen der Alltagsmaske] auch. Außer meine Kunstlehrerin, die mich letzten Mittwoch darauf angesprochen hat und mich diskriminiert hat, aus dem Unterricht gebannt hat.“

Beide unterstellte Äußerungen seien nach Auffassung des Senats geeignet, die betroffene Lehrerin in ihrem persönlichen und sozialen Geltungsbereich herabzuwürdigen. Dagegen könne sich die beklagte Schülerin bei dieser innerschulischen Angelegenheit nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

Demgegenüber hatte auch die Berufung der Schülerin Erfolg, soweit sie vom Landgericht bereits zu der Unterlassung weiterer Äußerungen verpflichtet worden war. Insoweit wurde die einstweilige Verfügung vom Oberlandesgericht aus formalen Gründen aufgehoben.

Diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist sofort rechtskräftig.

 

Aktenzeichen:
LG
Stuttgart   - 11 O 538/20 - Urteil vom 21.01.2021

OLG Stuttgart - 4 U 42/21 -    Urteil vom 18.05.2022

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

 

 

 

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, ……., sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.