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OLG Stuttgart zu Auskunftsansprüchen der baden-württembergischen Landtagspräsidentin gegen Facebook und google

Datum: 19.10.2020

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart zu Auskunftsansprüchen der baden-württembergischen Landtagspräsidentin gegen Facebook und Google

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit drei aktuellen Beschlüssen über Beschwerden der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg gegen Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart entschieden. Dieses hatte in erster Instanz die Auskunfts- und Unterlassungsansprüche der Antragstellerin wegen beleidigender Äußerungen von Facebook-Nutzern und youtube-Kommentatoren teilweise zurückgewiesen.

 

Den Entscheidungen ging voraus, dass die Präsidentin des Landtags am 24.Juni 2020 nach einem Ordnungsruf den Abgeordneten Dr. Fiechtner von der Sitzung ausgeschlossen und das Hausrecht mit Hilfe der Polizei durchgesetzt hatte.

 

Dabei liegt den beiden Beschlüssen 4 W 54/20 und 4 W 56/20 mit der Beteiligten Facebook Ltd. zugrunde, dass der Abgeordnete am gleichen Tag auf seinem Facebookprofil berichtet hatte, dass er „Klage gegen Aras und den Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof“ eingereicht habe. Dies wurde von einer Facebook-Nutzerin u.a. damit kommentiert, dass „diese islamische Sprechpuppe schon mal gar nicht in ein deutsches Parlament gehört“.

 

In diesen beiden Beschwerdesachen begehrt die Antragstellerin daher von Facebook eine datenschutzrechtliche Erlaubnis für eine Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten des Profils der o.g. Nutzerin sowie die Untersagung der Löschung dieser Daten. Bei den Aussagen der zu identifizierenden Nutzerin handle es sich um Beleidigungen im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch.

 

Der Beschwerdesenat hat die Auskunftsansprüche der Beschwerdeführerin insoweit zurückgewiesen und damit das Landgericht bestätigt: Die Aussage in den Beiträgen der Nutzerin verletze zwar die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin, die Grenzen der Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeverletzung seien allerdings noch nicht erreicht. Die Aussage sei auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2397/19) nach einer Abwägung noch als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen. Es könne hier nicht von einer sog. Schmähkritik ausgegangen werden, bei der die bloße Diffamierung der Person und das grundlose Verächtlichmachen derselben gewollt sei, ohne irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Vielmehr habe die Aussage einen eindeutigen Bezug zu einer Auseinandersetzung über den Sitzungsausschluss des Landtagsabgeordneten. Zwar sei der gerügte Ausdruck „islamische Sprechpuppe“ persönlichkeitsverletzend, erreiche aber noch nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung.

 

Zugleich verurteilt der Senat nach einer ausführlichen Abwägung zwischen der in einer Ehrverletzung liegenden Persönlichkeitsverletzung und der Meinungsäußerungsfreiheit eine Verrohung der Sprache in den sozialen Medien und den Verfall politischer Sitten. Dies ändere nach der o.g. Entscheidung des BVerfG jedoch nichts daran, dass die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht verschoben werden dürften, weil Anstands- und Ehrvorstellungen auch einer (deutlichen) Mehrheit der Gesellschaft hierzu nicht geeignet seien.

 

Ein weiterer Beschluss vom 12.10.2020 im Verfahren 4 W 55/20 betrifft die Verpflichtung von google zur Auskunft über Verkehrs- und Nutzungsdaten von Nutzern und deren e-mail- und IP-Adressen. Dem liegt zugrunde, dass der Abgeordnete Dr.  Fiechtner nach seinem Sitzungsausschluss auch ein Video über seinen Auftritt im Landtag über die Plattform youtube online gestellt hatte, zu dem diverse Kommentare verschiedener Nutzer verfasst wurden. In diesen Kommentaren wird die Landtagspräsidentin u.a. als „Gestapo Chefin“, „Nazi“, „Faschistin“ und „staatsfeindliche Verbrecherin“ bezeichnet.

 

 In diesem Verfahren war die Landtagspräsidentin mit ihrer Beschwerde insoweit erfolgreich, als dass der Senat entsprechend § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) google zur Auskunft über die Nutzerdaten der o.g. Kommentatoren verpflichtet hat. Die genannten Bezeichnungen seien als Schmähkritik und Formalbeleidigungen so grob ehrverletzend, dass bei einer Abwägung die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiege.  Die begehrten Auskünfte sind daher zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Landtagspräsidentin aufgrund der rechtswidrigen und strafrechtlich relevanten Kommentare dieser Nutzer von google zu erteilen. Nur hinsichtlich weniger Kommentare (u.a. „unverschleiert“ und „arabisches Tanzpüppchen“) verneinte der Beschwerdesenat einen Auskunftsanspruch der Landtagspräsidentin zu den jeweiligen Nutzerdaten der Kommentatoren des youtube-Videos.

 

Zugleich hat der Senat mit diesem aktuellen Beschluss die Anschlussbeschwerde von google gegen die bereits erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzerdaten weiterer beleidigender Kommentatoren überwiegend zurückgewiesen und der Landtagspräsidentin auch insoweit Recht gegeben.

 

Gegen alle drei Entscheidungen des Beschwerdegerichts sind keine Rechtsmittel mehr möglich, da die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen wurde bzw. ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist.

Aktenzeichen:
LG   Stuttgart    -  24 O 200/20    -  Beschluss vom 31.07.2020 –

                       

                         -  24 O 250/20    -  Beschluss vom 18.08. 2020 –

 

                            -  24 O 201/20    - Beschluss vom 04.08.2020 -

 

OLG Stuttgart:  -   4 W 56/20      -  Beschluss vom 08.09.2020 –

                       

                         -   4 W 54/20      -  Beschluss vom 08.09.2020 –

                       

-       4 W 55/20     -  Beschluss vom 12.10.2020  -

 

Relevante Vorschriften:

Telemediengesetz (TMG)

§ 14
Bestandsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

 (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

§ 1 Anwendungsbereich

 

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).

 

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

 

Strafgesetzbuch

 

§ 185 Beleidigung

 

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Grundgesetz (GG)

Art. 5

 

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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