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OLG Stuttgart weist Berufung eines Bürgermeisterkandidaten wegen Honorarforderungen für die Teilnahme an Podiumsdiskussionen zurück

Datum: 24.06.2020

Kurzbeschreibung: 


OLG Stuttgart weist Berufung eines Bürgermeisterkandidaten wegen Honorarforderungen für die Teilnahme an Podiumsdiskussionen zurück

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit seiner heutigen Entscheidung die Berufung des Klägers, der sich im Frühjahr 2018 für das Amt des Bürgermeisters in den vier im Rems-Murr-Kreis gelegenen Gemeinden Plüderhausen, Welzheim, Urbach und Remshalden beworben hatte, zurückgewiesen.

 

Dem liegt zugrunde, dass der Kläger gegen das beklagte Verlagsunternehmen, das im Rems-Murr-Kreis vier regionale Zeitungen verlegt, für seine Teilnahme an Podiumsdiskussionen in den genannten Gemeinden auf Einladung der Beklagten, Honorarforderungen in  einer Gesamthöhe von über 300.000 € - u.a. als „Gage“-  erhebt. In einem Fall hatte der Moderator der Diskussion den Kläger ausdrücklich auf die Unentgeltlichkeit seiner Teilnahme hingewiesen, bei zwei anderen Podiumsdiskussionen wurde in der Einladung nicht mehr explizit auf die Unentgeltlichkeit der Teilnahme hingewiesen.

 

Daneben hatte die Beklagte in ihren Einladungen an die Kandidaten darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungen mittels eines „Livestreams“ im Internet übertragen werden, was auch geschah. So wurde im Rahmen einer Internet-Livesendung am Wahltag in Remshalden der aufgezeichnete „Livestream“ über die Podiumsdiskussion in Welzheim unter Teilnahme des Klägers öffentlich zugänglich gemacht. Auch für diese „Einspielung der Welzheim Show“ verlangt der u.a. in einem Königsmantel auftretende Kläger ein entsprechendes Honorar: Für alle genannten Veranstaltungen sei mit der Beklagten ein Vertrag über Darbietungen in seiner Rolle als Lebensberater, Künstler, Unterhalter zustande gekommen.

 

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, da dem Kläger aus keinem rechtlichen Grund ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Dies wurde mit dem heutigen Urteil des 4. Zivilsenates bestätigt.

 

Bei allen drei Podiumsdiskussionen in Welzheim, Urbach und Remshalden fehle es an einem den Zahlungsanspruch begründenden Vertragsschluss der Parteien. Insbesondere bei der Veranstaltung in Welzheim habe der Kläger dem Hinweis des Moderators auf die Unentgeltlichkeit seiner Teilnahme noch beim Betreten der Bühne zugestimmt. Die von der Beklagten wiederholt in verschiedenen Gemeinden organisierten Podiumsdiskussionen dienten der Bürgerinformation über die Vorstellungen der jeweiligen Kandidaten. Die Behauptung des Klägers, er sei als Showtalent engagiert und nicht als Bürgermeisterkandidat eingeladen worden, widerspreche öffentlichen Äußerungen des Klägers über seine Bewerbung. Er habe es gerade abgestritten, als „Spaßkandidat“ angetreten zu sein. Insbesondere führe ein auffälliges, womöglich auch launiges und humorvolles Auftreten eines Kandidaten nicht zu der Schlussfolgerung, die Beklagte habe einen vergütungspflichtigen Auftrag erteilen wollen.

 

Das OLG lehnt u.a. auch einen Honoraranspruch aus § 32 Abs.1 und 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ab. Diese Vorschrift setze eine vertragliche Nutzungsvereinbarung über ein künstlerisches, im Sinne des § 2 UrhG geschütztes Werk voraus, an dem es hier gerade fehle.

 

Soweit der Kläger einen Honoraranspruch wegen der Veröffentlichung der noch im Internet abrufbaren Aufzeichnung der Podiumsdiskussion in Welzheim geltend macht, fehle es ebenfalls an einer vertraglichen oder urheberrechtlichen Grundlage. Auch sei ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers  in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild nicht ersichtlich. Bei der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse handelt, die von der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG ) gedeckt sei. Nach seinem eigenen Vortrag halte der Kläger sich für eine Person der Zeitgeschichte. Zudem sei der vom Kläger beanstandete Beitrag nicht auf seine Person zugeschnitten, sondern zeige eine Präsentation aller Kandidaten für das Bürgermeisteramt.

Im Hinblick auf den Kläger sei dabei zu berücksichtigen, dass dieser selbst durch sein prägnantes Auftreten (“im Königsmantel“) die Öffentlichkeit gesucht und für seine Profilierung genutzt habe. Somit hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

Der Berufungssenat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung ist möglich.



Aktenzeichen:


LG   Stuttgart    - 17 0 221/19  -  Urteil vom 17.09.2019

OLG Stuttgart: -    4 U 561/19  -  Urteil vom  24.06.2020



Relevante Vorschriften:

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.



§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

 

 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)



§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(2a) (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

 

 

 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)



§ 22 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.



§ 23 

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

 

1.     Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; …

 

 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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