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OLG Stuttgart bestimmt Musterklägerin im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten

Datum: 26.10.2020

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart bestimmt Musterklägerin im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten

Der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Rich-ters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 im Mus-terverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflich-ten eine britische Aktionärin zur Musterklägerin bestimmt.


Bei der Bestimmung dieser Musterklägerin war letztlich ausschlaggebend, dass der von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffene Anspruch der Aktionärin rund 5,7 Mio. € beträgt, d.h. rund 72 % der Summe der dem Senat mitgeteilten Ansprüche aus den vom Landgericht derzeit ausgesetzten Verfahren. Dagegen ließen die neben der An-spruchshöhe zu berücksichtigenden Kriterien für die Auswahl eines Musterklägers gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG, wie z.B. die Bandbreite der vorgelegten Feststellungsziele, die Eig-nung des jeweiligen Prozessbevollmächtigten oder die Einigung mehrerer Kläger auf einen von ihnen, hier keinen Vorrang eines als Musterkläger in Betracht kommenden Klägers erkennen.


Die übrigen Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt wurden, können sich gleichwohl in ihrer Stellung als Beigeladene neben der Musterklägerin am weiteren Verfahren aktiv beteiligen (§ 9 Abs. 3 KapMuG).


Der Musterklägerin wurde nach den gesetzlichen Vorgaben zur Begründung der Feststel-lungsziele zunächst eine Frist gewährt. Anschließend müssen die Musterbeklagte und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Erst danach kann die mündli-che Verhandlung in dem Musterverfahren, voraussichtlich nicht vor Frühjahr 2021, begin-nen.



Aktenzeichen:

OLG Stuttgart: - 20 Kp 2/17 - Beschluss vom 22.10.2020



Relevante Vorschriften:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 9

Beteiligte des Musterverfahrens

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:


1.der Musterkläger,


2.die Musterbeklagten,


3.die Beigeladenen.




(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigela-denen angemessen zu führen,

2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und

3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.



(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

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