Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 3. November 2026 die Berufung eines Hauseigentümers (Kläger) gegen ein Urteil des Landgerichts Ravensburg zurückgewiesen. Der Kläger mietete von einem Unternehmen (Beklagte) eine Photovoltaikanlage. Er wollte erreichen, dass er monatlich weniger bezahlen muss. Der Vertrag sei rechtlich wie ein Verbraucherkredit zu behandeln, weil er am Ende der Laufzeit aus wirtschaftlichen Gründen faktisch verpflichtet sei, die Anlage zu kaufen. Nach Auffassung des Senats ist das jedoch nicht der Fall: Der Kläger sei zum Kauf der Anlage nicht verpflichtet, er habe lediglich eine Kaufoption.
Die Beklagte errichtete die Anlage mit Batteriespeicher am Haus des Klägers und vermietete sie ihm für 20 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann er sie für einen Euro kaufen. Kauft er sie nicht, baut die Beklagte sie ab; dafür sehen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereits jetzt eine Pauschale von 2.500 Euro netto vor. Eine weitere Klausel regelt pauschalen Schadensersatz für den Fall, dass die Beklagte den Vertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers kündigt.
Zu dieser Konstellation ist eine Reihe von Parallelverfahren bei Gerichten in ganz Deutschland anhängig.
Der Kläger argumentiert, am Ende der Laufzeit sei allein der Kauf für ihn wirtschaftlich sinnvoll; ihm bleibe also faktisch nichts anderes übrig, als die Anlage für einen Euro zu kaufen. Der Vertrag sei deshalb wie ein Kauf auf Raten, also wie ein Verbraucherkredit, zu behandeln, für den besondere Schutzvorschriften gälten. Der Zins stecke dabei in den Raten: Er ergebe sich aus allen zu zahlenden Raten abzüglich des Marktpreises der Anlage. Ein solcher Vertrag müsse aber den Zinssatz ausdrücklich nennen; fehle die Angabe, verringere sich der Zins und damit die monatliche Rate: Bei ihm auf etwa die Hälfte. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit geht es damit um rund 29.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Nach Auffassung des Senats gelten die Schutzvorschriften bei der Vermietung von Gegenständen nur in bestimmten, vom Gesetz aufgezählten Fällen, etwa wenn sich der Mieter vertraglich zum Kauf verpflichte (§ 506 Absatz 2 Nummer 1 BGB). Der Kläger könne die Anlage zwar kaufen, müsse das nach dem Vertrag jedoch nicht.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte umgehe mit dieser Vertragsgestaltung die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts. Darauf, ob der Kauf für den Kläger beim erwarteten Verlauf die voraussichtlich wirtschaftlich sinnvollere Variante sein werde, komme es nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Verbraucher auch dann noch die Wahl habe, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelten als erwartet – etwa, weil er nach 20 Jahren eine andere oder keine Solaranlage wolle. Wer zum Kauf vertraglich verpflichtet sei, müsse die Anlage auch dann abnehmen; der Kläger dagegen könne darauf verzichten. Auch die Abbaupauschale nehme ihm diese Wahl nicht: Die Abbaukosten müsse er als Mieter ohnehin tragen, und ein Betrag von 2.500 Euro sei auch nicht so hoch, dass der Kläger sich nicht aus gewichtigen Gründen gegen den Kauf entscheiden könne.
Die gesetzliche Regelung des § 506 BGB wird zwar geändert: Ab dem 20. November 2026 werden auch neu geschlossene Verträge mit reiner Kaufoption erfasst. Für den hier beurteilten Altvertrag ändert das aber nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats nichts: Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich weder, dass die frühere Fassung ein Versehen gewesen sei, noch dass eine Kaufoption sie umgehe. Vielmehr gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass solche Verträge bisher nicht unter die gesetzlichen Vorgaben fielen.
Nicht entschieden hat der Senat, ob die AGB-Klauseln zum Schadensersatz bei Kündigung und zur Abbaupauschale wirksam sind: Die entsprechenden Feststellungsanträge des Klägers waren unzulässig.
Aktenzeichen
6 U 50/26 – Oberlandesgericht
Stuttgart
9 O 192/25 – Landgericht Ravensburg
§ 506 BGB Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt…
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
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§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
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