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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)

Datum: 21.06.2021

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 1. Juli 2021, 9:00 Uhr
in Sitzungssaal 2 im Prozessgebäude des OLG Stuttgart,

Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart-Stammheim

 

unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle ein Staatsschutzverfahren gegen einen 37-jährigen türkischen Staatsangehörigen. Ihm wird zur Last gelegt, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben. Er soll von spätestens Oktober 2016 bis zumindest Januar 2018 als sogenannter Raumverantwortlicher der PKK für die Stadt Bruchsal und Umgebung zuständig gewesen sein. Als Kader der Vereinigung soll er mit organisatorischen, finanziellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befasst gewesen sein und dabei u.a. auch Spenden für die PKK im Rahmen von Spendenkampagnen gesammelt und Zeitungen und Bücher im Auftrag der PKK verkauft haben.

Weitere Einzelheiten zur Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. August 2020 finden sich hier. Der Angeklagte befindet sich auf freiem Fuß.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

           

  Freitag, 2. Juli 2021

            Montag, 12. Juli 2021

            Mittwoch 14. Juli 2021

            Freitag, 16. Juli 2021

            Donnerstag, 22. Juli 2021

            Montag, 26. Juli 2021

            Mittwoch 28. Juli 2021     

jeweils 9.00 Uhr.

 

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden Sie am Ende.

 

Aktenzeichen

 

3 - 32 OJs 29/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 29/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 


 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

 

2.        

Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

4.        

Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

 


 

Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung:

 

Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Montag, 28. Juni 2021, um 12:00 Uhr.

Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Dienstag, 29. Juni 2021, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart gerichtet werden.

Für Akkreditierungsgesuche sind

-        Vor- und Nachname,

-        Geburtsdatum,

-        sofern gegeben das entsendende Medium und

-        die Kontaktdaten

unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises eines Medienunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises der journalistischen Tätigkeit der Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart mitzuteilen.

 

Sofern ein Medienunternehmen mehrere Personen akkreditieren möchte, sind für jede benannte Person obige Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. Es ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die benannten Personen bei der Sitzplatzvergabe berücksichtigt werden sollen.

 

Das Akkreditierungsgesuch kann ausschließlich

-        per E-Mail an die Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de oder

-        per Telefax an die Rufnummer +49 711 212-3024

übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

 

Akkreditierungsgesuche werden in der Akkreditierungsliste in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; im Falle von etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Dabei werden

-        ein Platz für Presseagenturen (Nummern 1) und

-        jeweils ein Platz für Fernseh- und Hörfunkunternehmen, die eine Poolführerschaft übernehmen (Nummern 2 bis 5),

zur Verfügung gestellt; auch hierbei entscheidet jeweils die Reihenfolge des Eingangs bzw. im Falle von etwaiger Zeitgleichheit das Los. Werden diese Plätze im Akkreditierungsverfahren nicht besetzt, stehen sie den Medienvertretern im Übrigen zur Verfügung.

 

Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Oberlandesgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung und die Nummer der Platzierung auf der Akkreditierungsliste ergibt.

 

Platzvergabe im Saal:

Für akkreditierte Medienvertreter*innen stehen im Sitzungssaal insgesamt sieben Sitzplätze zur Verfügung. Den Medienvertreter*innen wird – wie allen Zuhörer*innen - durch die Wacht-meister*innen ein nummerierter Platz zugewiesen. Der Aufenthalt in den Sälen ist mit der Nummer des Sitzplatzes im Saal sowie der Dauer des Aufenthalts im Gebäude zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind nach Sitzungstagen geordnet bei der Verwaltung des Oberlandesgerichts zu verwahren und entsprechend der Vorschriften des Datenschutzrechts zu vernichten.

 

Die Plätze für Medienvertreter*innen werden in der Reihenfolge der Platzierung auf der Akkreditierungsliste, je Medienorganisation zunächst nur ein Platz, an die akkreditierten Medienvertreter*innen vergeben. Soweit fünf Minuten vor Beginn der Sitzung noch Plätze frei sind oder im Verlauf der Sitzung frei werden, werden diese in der Reihenfolge der Platzierung auf der Akkreditierungsliste an die akkreditierten Medienvertreter*innen unabhängig von ihrer Tätigkeit für ein bestimmtes Medienunternehmen vergeben.

 

Nutzung elektronischer Geräte:

 

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus den Sitzungssälen sind nicht gestattet.

 

Akkreditierten Medienvertreter*innen ist die Nutzung von mobilen Computern / Laptops / Tablets im Offline-Betrieb ohne (mobile oder separate) Router im Sitzungssaal gestattet, soweit mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden. Eine Kontrolle dieser Anordnung durch Gerichtswachtmeister*innen ist sowohl beim Einlass als auch im Saal jederzeit zulässig.

 

Ton- und Bildaufnahmen („Pool-Lösung“):

 

Ton- und Bildaufnahmen im Gebäude sind nicht gestattet. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

Film-, Ton- und Bildaufnahmen sind im Sitzungssaal außerhalb der Hauptverhandlung mit folgenden Maßgaben gestattet:

(1)    Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender, die jeweils aus höchstens drei Personen bestehen) sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf). Für Tonaufnahmen werden zwei Aufnahmeteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Hörfunksender, die jeweils aus höchstens zwei Personen bestehen) zugelassen.

(2)    Die Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, die gefertigten Film- / Ton- und Bildaufnahmen ihren Konkurrenzunternehmen auf Wunsch unverzüglich zu überspielen bzw. zur Verfügung zu stellen.

(3)    Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist unter Anerkennung der hier getroffenen Bestimmungen mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären.

(4)    Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Falls keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Vergabe der Poolführerschaft nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

 

Film- und Bildaufnahmen sind nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gestattet; dabei sind die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen zu wahren, insoweit gelten insbesondere die Bestimmungen des Presse- und des Kunsturheberrechts.

 

Auch bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal 1 ist ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen einzuhalten.

 

Film-, Ton- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Person (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Während sämtlichen Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt.

 

Diejenigen Mitglieder der Pools, die keine Akkreditierung und somit keinen zugewiesenen Pressesitzplatz haben, haben den Sitzungssaal nach Aufforderung des Vorsitzenden, die Aufnahmen einzustellen, unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einen noch freien Platz einnehmen können.

 

Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen sind lediglich im Foyer vor Saal 2 zugelassen.

 

Maskenpflicht:

Sämtliche Zuhörer*innen müssen im Gebäude eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzklasse FFP2 / KN95 ohne Ausatemventil oder vergleichbar) tragen. Dies gilt auch für bereits geimpfte Personen.

 

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Befreiung von der Maskenpflicht, es sei denn, es liegt ein begründetes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vor, das eine Woche zuvor der Präsidentin des Oberlandesgerichts bzw. dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt und einer medizinischen Überprüfung unter Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt wird. Hierauf kann vom Vorsitzenden des Senats in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von der Maskenpflicht zugelassen werden.

 

 Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 15.06.2021 entnehmen.

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