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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiter-partei Kurdistans“ (PKK)

Datum: 25.09.2020

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiter-partei Kurdistans“ (PKK) 

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 8. Oktober 2020, 9:00 Uhr
in Saal 4, OLG Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

unter dem Vorsitz von Stefan Maier ein Staatsschutzverfahren gegen einen 33-jährigen türkischen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wird, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben.

Die Anklage legt ihm zur Last, er sei zumindest ab Juni 2014 als Jugend-Kader der PKK und ihrer Europa­organisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" tätig und dabei zunächst von Juni bis September 2014 im Raum Stuttgart für die PKK-Jugendorganisation eingesetzt gewesen. Ab Oktober 2014 habe er sich in deren Auftrag und aufgrund der bei der PKK üblichen Kaderrotation vor allem in Belgien sowie in Frankreich aufgehalten und sei dabei fortgesetzt in führender Funktion für die PKK aktiv gewesen. Von August 2015 bis März 2016 habe er dann die Aufgaben eines Gebietsverantwortlichen für das PKK-Gebiet Saarland wahrgenommen.

Der Angeklagte habe als Führungskader der PKK und deren Jugendorganisation - so die Anklage - für den Raum Stuttgart Führungsaufgaben in Bezug auf die allgemeine Organisation, etwa das Eintreiben von Spendengeldern, die Entgegennahme von Berichten untergeordneter Kader und die Erstattung von Berichten an übergeordnete Kader in einem Weisungsverhältnis sowie die Durchführung besonderer Veranstaltungen, etwa Demonstrationen, Kundgebungen, Treffen und Schulungen gehabt. Einen Schwerpunkt bei seinem Einsatz für die PKK habe die Gewinnung kurdischer Jugendlicher und junger Erwachsener als Mitglieder oder Jugendkader oder als Kämpfer für die als „Volksverteidigungskräfte“ bezeichneten, bewaffneten Guerillaeinheiten der PKK gebildet. Die für die Organisation Gewonnenen sollten zu einem mindestens sechsmonatigen bewaffneten Einsatz bewegt werden. So soll der Angeklagte den Kontakt zu jungen Kurden gesucht haben, um sie für die Sache der PKK zu begeistern und zu werben. Soweit ihm dies gelang, soll er sich darum bemüht haben, diese an die Organisation heranzuführen, um sie letztlich als neue Mitglieder oder Anhänger der PKK und ihrer Unterorganisationen gewinnen zu können. Hierzu sollten diese insbesondere auch in die von der PKK beherrschten Gebiete des Nahen Ostens reisen, um in Ausbildungslagern geschult und für Kampfeinsätze zugunsten der PKK bereit gemacht zu werden.

 

Mit der Leitung des PKK-Gebietes Saarland habe der Angeklagte dann die typischen Aufgaben eines Gebietsverantwortlichen übernommen. Zu diesen gehören neben der allgemeinen Organisation die Eintreibung von Spendengeldern einschließlich der Entgegennahme von Berichten untergeordneter Kader und die Erstattung von Berichten an übergeordnete Kader in einem Weisungsverhältnis sowie die Durchführung besonderer Veranstaltungen wie Demonstrationen, Treffen und Schulungen.

 

Der Angeklagte wurde am 1. November 2019 bei einer internationalen Fahndung aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart am Flughafen Zürich festgenommen und war wegen der Vorwürfe zunächst in Auslieferungshaft in der Schweiz. Seit 22. Juni 2020 befindet er sich in Deutschland in Untersuchungshaft. 

 

Mit Beschluss vom 7. September 2020 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 6. Juli 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Es wurde Haftfortdauer angeordnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind bestimmt für:



Freitag, 9. Oktober 2020,

Montag, 12. Oktober 2020,

Dienstag, 13. Oktober 2020,

Donnerstag, 15. Oktober 2020,

Mittwoch, 21. Oktober 2020,

Donnerstag, 22. Oktober 2020,

Mittwoch, 4. November 2020,

Mittwoch, 11. November 2020,

Mittwoch, 18. November 2020,

Freitag, 20. November 2020,

Mittwoch, 25. November 2020,

Mittwoch, 02. Dezember 2020,

Montag, 07. Dezember 2020,

Mittwoch, 09. Dezember 2020,

Montag, 14. Dezember 2020,

Mittwoch, 16. Dezember 2020,

Dienstag, 12. Januar 2021,

Mittwoch, 13. Januar 2021,



sowie bis auf Weiteres jeden Dienstag und jeden Mittwoch

jeweils 9.00 Uhr, Saal 4, OLG Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

 

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.

 

Aktenzeichen

 

7 - 37 OJs 2/14 – Oberlandesgericht Stuttgart

37 OJs 2/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 


 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

…..

 

 


 

Für Medienvertreter geben wir folgende Hinweise:

 

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.

 

  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Dienstag, 6. Oktober 2020, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.

 

  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

 

  • Sitzplätze im Zuschauerbereich sind bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.

 

  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.

 

  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.

 

  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Dienstag, 6. Oktober 2020, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de abzugeben.

 

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 23. September 2020 entnehmen.

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