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Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter im Staatsschutzverfahren gegen elf mutmaßliche Mitglieder und einen mutmaßlichen Unterstützer einer rechtsterroristischen Vereinigung ab 13. April 2021 („Gruppe S“)

Datum: 18.03.2021

Kurzbeschreibung: 

Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter im Staatsschutzverfahren gegen elf mutmaßliche Mitglieder und einen mutmaßlichen Unterstützer einer rechtsterroristischen Vereinigung ab 13. April 2021 („Gruppe S“)

Der Vorsitzende des 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat für die am Dienstag, 13. April 2021, 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Prozessgebäudes Stammheim (OPS), Asperger Straße 47, Saal 1, Stuttgart-Stammheim 70439 Stuttgart beginnende Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen elf mutmaßliche Mitglieder und einen mutmaßlichen Unterstützer einer rechtsterroristischen Vereinigung („Gruppe S“) durch sitzungspolizeiliche Verfügung vom 17. März 2021 die Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter festgelegt.

Nachfolgend geben wir einige wichtige Hinweise. Sämtliche weitere Einzelheiten sind der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 17. März 2021 zu entnehmen (hier).

Akkreditierungsfrist und -verfahren:

 

Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 23. März 2021, um 12:00 Uhr und endet am Donnerstag, 25. März 2021, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.


 

Für Akkreditierungsgesuche sind

-        Vor- und Nachname,

-        Geburtsdatum,

-        sofern gegeben das entsendende Medium und

-        die Kontaktdaten

unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises eines Medienunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises der journalistischen Tätigkeit der Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart mitzuteilen.

 

Sofern ein Medienunternehmen mehrere Personen akkreditieren möchte, sind für jede benannte Person obige Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. Es ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die benannten Personen bei der Sitzplatzvergabe berücksichtigt werden sollen.

 

Das Akkreditierungsgesuch kann ausschließlich 

-        per E-Mail an die Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de oder

-        per Telefax an die Rufnummer +49 711 212-3024

übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

 

Akkreditierungsgesuche, die unvollständig sind, nicht die oben geforderten Angaben und Nachweise enthalten oder vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

 

Bisherige Interessebekundungen gegenüber der Pressestelle des Oberlandesgerichts oder die Aufnahme in einen Email-Verteiler ersetzen die Akkreditierung nicht.

 

Für Kamera- und Ton-Technik-Mitarbeiter*innen im Rahmen der Pool-Bildung ist, sofern kein Sitzplatz in den Sälen gewünscht wird, eine Akkreditierung und Aufnahme in die Akkreditierungsliste nicht erforderlich; ausreichend ist in diesem Fall eine Mitteilung von

-        Vor- und Nachname,

-        Geburtsdatum,

-        Kontaktdaten

unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises des Medienunternehmens oder der Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder eines Referenzschreibens des Unternehmens bis spätestens 10:00 Uhr am Tag vor dem Sitzungstag gegenüber der Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart an die Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de.

 

Akkreditierungsgesuche werden in der Akkreditierungsliste in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; im Falle von etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Dabei werden

-        zwei Plätze für Presseagenturen (Nummern 1 und 2) und

-        jeweils ein Platz für Fernseh- und Hörfunkunternehmen, die eine Poolführerschaft übernehmen (Nummern 3 bis 6),

zur Verfügung gestellt; auch hierbei entscheidet jeweils die Reihenfolge des Eingangs bzw. im Falle von etwaiger Zeitgleichheit das Los. Werden diese Plätze im Akkreditierungsverfahren nicht besetzt, stehen sie den Medienvertretern im Übrigen zur Verfügung.

 

Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Oberlandesgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung und gegebenenfalls einen Akkreditierungsnachweis, aus dem sich Vor- und Nachname, gegebenenfalls das entsendende Medienunternehmen und die Nummer der Platzierung auf der Akkreditierungsliste ergibt.

 

Platzvergabe im Saal:

 

Für akkreditierte Medienvertreter*innen stehen im Sitzungssaal 1 insgesamt 16 Sitzplätze zur Verfügung. Soweit akkreditierte Medienvertreter*innen in Sitzungssaal 1 keinen Presseplatz finden, können sie, sofern der Senat eine Tonübertragung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG zulässt, die mündliche Verhandlung im Sitzungssaal 2 verfolgen. In diesem Fall stehen dort weitere 14 Sitzplätze zur Verfügung.

 

Den Medienvertreter*innen wird – wie allen Zuhörer*innen - durch die Wacht-meister*innen ein nummerierter Platz zugewiesen. Der Aufenthalt in den Sälen ist mit der Nummer des Sitzplatzes im Saal sowie der Dauer des Aufenthalts im Gebäude zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind nach Sitzungstagen geordnet bei der Verwaltung des Oberlandesgerichts zu verwahren und entsprechend der Vorschriften des Datenschutzrechts zu vernichten.

 

Die Plätze für Medienvertreter*innen werden in der Reihenfolge der Platzierung auf der Akkreditierungsliste, je Medienorganisation zunächst nur ein Platz, zunächst im Sitzungssaal 1, dann, sofern der Senat eine Tonübertragung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG zulässt, im Sitzungssaal 2 an die akkreditierten Medienvertreter*innen vergeben.

Soweit fünf Minuten vor Beginn der Sitzung noch Plätze frei sind oder im Verlauf der Sitzung frei werden, werden diese in der Reihenfolge der Platzierung auf der Akkreditierungsliste an die akkreditierten Medienvertreter*innen unabhängig von ihrer Tätigkeit für ein bestimmtes Medienunternehmen vergeben.

 

Nutzung elektronischer Geräte:

 

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus den Sitzungssälen 1 und 2 sind nicht gestattet.

 

Akkreditierten Medienvertreter*innen ist die Nutzung von mobilen Computern / Laptops / Tablets im Offline-Betrieb ohne (mobile oder separate) Router im Sitzungssaal 1 und, sofern der Senat eine Tonübertragung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG zulässt, im Sitzungssaal 2 gestattet, soweit mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden. Eine Kontrolle dieser Anordnung durch Gerichtswachtmeister*innen ist sowohl beim Einlass als auch im Saal jederzeit zulässig.

 

Ton- und Bildaufnahmen („Pool-Lösung“):

 

Ton- und Bildaufnahmen im Gebäude sind nicht gestattet. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

Film-, Ton- und Bildaufnahmen sind im Sitzungssaal 1 außerhalb der Hauptverhandlung mit folgenden Maßgaben gestattet:

(1)    Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender, die jeweils aus höchstens drei Personen bestehen) sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf). Für Tonaufnahmen werden zwei Aufnahmeteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Hörfunksender, die jeweils aus höchstens zwei Personen bestehen) zugelassen.

(2)    Die Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, die gefertigten Film- / Ton- und Bildaufnahmen ihren Konkurrenzunternehmen auf Wunsch unverzüglich zu überspielen bzw. zur Verfügung zu stellen.

(3)    Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist unter Anerkennung der hier getroffenen Bestimmungen mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären.

(4)    Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Falls keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Vergabe der Poolführerschaft nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

 

Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen. Bei der Pressestelle des Oberlandesgerichtes sind bis spätestens 10:00 Uhr am Tag vor dem Sitzungstag diejenigen Personen unter Angabe von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Kontaktdaten unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises des Medienunternehmens oder der Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder eines Referenzschreibens des Unternehmens zu benennen, die die Film- / Ton- und Bildaufnahmen fertigen sollen.

 

Film- und Bildaufnahmen sind nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gestattet; dabei sind die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen zu wahren, insoweit gelten insbesondere die Bestimmungen des Presse- und des Kunsturheberrechts.

 

Auch bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal 1 ist ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen einzuhalten.

 

Film-, Ton- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Person (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Während sämtlichen Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt.

 

Diejenigen Mitglieder der Pools, die keine Akkreditierung und somit keinen zugewiesenen Pressesitzplatz haben, haben den Sitzungssaal 1 nach Aufforderung des Vorsitzenden, die Aufnahmen einzustellen, unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einen noch freien Platz einnehmen können.

 

Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen sind lediglich im Foyer vor Presseraum Saal 2 zugelassen.

 

Maskenpflicht:

Sämtliche Zuhörer*innen müssen im Gebäude eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzklasse FFP2 / KN95 ohne Ausatemventil oder vergleichbar) tragen. Dies gilt auch für bereits geimpfte Personen.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Befreiung von der Maskenpflicht, es sei denn, es liegt ein begründetes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vor, das eine Woche zuvor der Präsidentin des Oberlandesgerichts bzw. dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt und einer medizinischen Überprüfung unter Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt wird. Hierauf kann vom Vorsitzenden des Senats in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von der Maskenpflicht zugelassen werden.

 

 

 

Aktenzeichen

 

5 - 2 StE 7/20 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 7/20-5a – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

 


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