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6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilt zwei Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung „JAMWA“ zu Bewährungsstrafen

Datum: 14.12.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling in einem Verfahren gegen zwei Unterstützer der syrischen Vereinigung „Jaish al-Muhajirin wal-Ansar“ (JAMWA; Armee der Auswanderer und Helfer) am 8. Verhandlungstag ein Urteil verkündet.

Ein aus dem Libanon stammender Angeklagter wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Strafgesetzbuch in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, ein aus Deutschland stammender Angeklagter wurde ebenfalls wegen Unterstützung dieser Organisation unter Einbeziehung von zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Bei beiden Angeklagten wurde die Vollstreckung der Strafe unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.

Mit beiden Angeklagten hat - was zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beitrug - eine Verständigung stattgefunden.

Nach den Feststellungen des Senats strebte die als jihadistisch einzustufende JAMWA ein islamisches Kalifat in Syrien und den angrenzenden Staaten des Nahen Ostens unter Geltung der Scharia an. Diesem Ziel versuchte die hierarchisch gegliederte Vereinigung unter Führung des Georgiers Abu Umar al-Shishani durch militärischen Kampf näher zu kommen. Im Zeitraum seit ihrer Gründung im März 2013 beteiligte sich die Organisation an zahlreichen militärischen Operationen in Nordsyrien mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten. Aufgrund der ideologischen Nähe kooperierte die JAMWA besonders eng mit der Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS). Diese Kooperation führte ab Sommer 2013 zu einem von Teilen der JAMWA kritisch gesehenen Eingliederungsprozess in den ISIS. Ende November 2013 legte der Führer der JAMWA, Abu Umar al-Shishani, schließlich einen öffentlichen Treueeid auf den Führer der ISIS ab. Dies führte zur endgültigen Spaltung der Vereinigung, wobei sich ein Teil mit dem ISIS verschmolz, während der andere Teil in der Gruppierung, die sich weiter JAMWA nennt, verblieb.

Dem jetzigen Verfahren ging die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung des libanesischen Staatsangehörigen Ismail I.- ein Bruder des heute verurteilten Angeklagten Ahmad I. - zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, ebenfalls durch den 6. Strafsenat, im März 2015 voraus. Nach den seinerzeitigen Feststellungen hatte sich der damals 25-jährige Ismail I. nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 durch Vermittlung des in der Zwischenzeit vom OLG Düsseldorf zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Sven L. Ende August 2013 der JAMWA angeschlossen und eine vierwöchige Kampf- und Waffenausbildung in einem Lager in Atma in Nordsyrien absolviert. Nach seiner Ausbildung war Ismail I. ab Ende September 2013 in der Basisstation der JAMWA in Hraytan, einem Vorort von Aleppo, in der sog. Deutschen Gruppe eingesetzt, die an der Frontlinie in dem bei Aleppo gelegenen Ort Kafr Hamra eine Stellung hielt, und nahm an mindestens einem Kampfeinsatz teil. Am 21. Oktober 2013 reiste Ismail I. nach Deutschland zurück und beschaffte gemäß einem entsprechenden Auftrag seines Vorgesetzten innerhalb der JAMWA für diese militärische Bekleidung, Medikamente, zwei Nachtsichtgeräte und weitere Ausrüstungsgegenstände. Auf dem Rückweg nach Syrien wurde Ismail I. am 13. November 2013 an der Autobahnrastanlage Gruibingen festgenommen.

Der heute 40-jährige Angeklagte Ahmad I. unterstützte seinen Bruder Ismail I. bei dessen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen für die JAMWA zunächst bei der Suche und Beschaffung eines geeigneten Transportfahrzeugs und später durch die Überlassung eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 Euro, die Ismail I. u. a. zum Kauf eines Nachtsichtgeräts und von Bekleidungsgegenständen verwendete. Der heute 27-jährige Angeklagte Gianluca S. unterstützte seinen Freund Ismail I. durch die Begleitung bei einzelnen Einkäufen und durch die Verwahrung eines Großteils der beschafften Gegenstände bis zur beabsichtigten Rückreise des Ismail I. nach Syrien.

Der Senat hat bei der Strafzumessung u.a. berücksichtigt, dass es sich bei der JAMWA um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelte, andererseits aber beide Angeklagten ein vollumfängliches Geständnis abgelegt haben. Zugunsten der Angeklagten wurde ebenfalls gewertet, dass die in Deutschland beschafften Gegenstände aufgrund des Eingreifens der Ermittlungsbehörden nicht nach Syrien gelangten. Wegen der überlangen Verfahrensdauer hat der Senat außerdem beim Angeklagten Gianluca S. einen Monat der festgesetzten Freiheitsstrafe als verbüßt angesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen: 

6 -34 OJs 3/16 – Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 14. Dezember 2017

34 OJs 3/16 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen:

§ 129 b Strafgesetzbuch (Auszug):

Abs. 1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129 a Strafgesetzbuch (Auszug):

Abs. 1: Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegs-verbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …

Abs. 5: Wer eine in Absatz 1 … bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird … mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren … bestraft.

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