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3. Strafsenat: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter für das am 29. April 2024 beginnende Staatsschutzverfahren gegen neun mutmaßliche Mitglieder einer terroristischen Vereinigung

Datum: 13.03.2024

Kurzbeschreibung: 

3. Strafsenat: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter für das am 29. April 2024 beginnende Staatsschutzverfahren gegen neun mutmaßliche Mitglieder einer terroristischen Vereinigung

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat für die am Montag, 29. April 2024, 9:00 Uhr im Sitzungssaal 1 im Oberlandesgericht Stuttgart, Prozessgebäude Stammheim (OPS), Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart-Stammheim beginnende Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren 3 St 2 BJs 445/23 mit Verfügungen vom 6. März 2024 die Akkreditierungs­bedingungen für Medienvertreter festgelegt.

 

Nachfolgend geben wir hierzu einige wichtige Hinweise. Sämtliche weitere Einzelheiten sind der anhängenden Verfügung über die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens vom 6. März 2024 und der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 6. März 2024 zu entnehmen.

 

1.    Akkreditierungsfrist und -verfahren

a)    Im Sitzungssaal stehen an den Sitzungstagen im Zuhörerbereich insgesamt 95 Sitzplätze für Zuschauer und Medienvertreter zur Verfügung. Hiervon sind 45 Sitzplätze für Medienvertreter reserviert.

Akkreditierte Medienvertreter, die sich mit einem von der Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgestellten Akkreditierungsnachweis legitimieren, werden bevorzugt zu diesen Sitzplätzen zugelassen.

Zur Akkreditierung für die reservierten Presseplätze im Sitzungssaal 1 im OPS berechtigt sind unabhängige freie Journalisten und Medienunternehmen.

Medienunternehmen akkreditieren sich durch einen für das Unternehmen tätigen Journalisten. Die Akkreditierung ist innerhalb des Medienunternehmens frei übertragbar. Dies gilt auch dann, wenn der Journalist, der sich stellvertretend für das Medium akkreditiert hat, aus dem Medienunternehmen ausscheidet.

 

Akkreditierte Medienunternehmen erhalten die Zugangsberechtigung für einen Sitzplatz eines Redakteurs/Journalisten.

 

Das Akkreditierungsverfahren beginnt am

Dienstag, den 2. April 2024um 12:00 Uhr (MESZ)

und endet am

Montag, den 8. April 2024um 18:00 Uhr (MESZ).

Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

 

Alle an einer Teilnahme interessierten Medienunternehmen und freien Journalisten werden gebeten, sich per E-Mail unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart unter

pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de

für „3 St 2 BJs 445/23“ zu akkreditieren.

 

Dem Akkreditierungsgesuch müssen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • sofern gegeben, das entsendende Medienunternehmen und die
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

zu entnehmen sein.

 

Auf anderen Wegen eingehende und unvollständige Akkreditierungsgesuche können nicht berücksichtigt werden und werden auch nicht weitergeleitet. Bisherige Interessenbekundungen gegenüber der Pressestelle des Oberlandesgerichts oder die Aufnahme in einen E-Mail-Verteiler ersetzen die Akkreditierung nicht. Sammelanmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

 

Eine Nachakkreditierung von Journalisten ist auch bei längerer Dauer des Verfahrens nicht möglich.

 

b)    Sollten sich mehr freie Journalisten und Medienunternehmen melden, als reservierte Plätze im Sitzungssaal zur Verfügung stehen, werden Akkreditierungsgesuche innerhalb der folgenden Kontingente für bestimmte Gruppen von Medien in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt:

 

  • Deutsche Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland (2 Plätze)
  • Internationale Nachrichtenagenturen mit Sitz im In- oder Ausland (2 Plätze)
  • Print- und Onlinemedien:
    • inländische Tageszeitungen
      • regionale Tageszeitungen (Baden-Württemberg) (3 Plätze)
      • überregionale Tageszeitungen (4 Plätze)
  • wöchentlich oder monatlich erscheinende inländische Publikationen (4 Plätze)
  • reine Onlinemedien (2 Plätze)
  • Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk)
    • inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (4 Plätze)
    • inländische privatrechtliche Fernsehsender (2 Plätze)
    • inländische privatrechtliche Hörfunksender (2 Plätze)
    • ausländische Medien (3 Plätze)
    • inländische freie Journalisten (3 Plätze)
    • Alle weiteren Bewerber, die bislang keinen Platz erhalten haben, (14 Plätze, zuzüglich etwaiger nicht in Anspruch genommener Plätze aus den vorgenannten Kontingenten)

 

Sofern mehrere Akkreditierungsgesuche zeitgleich eingegangen sind und eine Behandlung dieser Gesuche darüber entscheidet, ob eine Akkreditierung innerhalb eines Kontingents oder insgesamt noch erfolgen kann, entscheidet das Los.

 

Zeitnah nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart per E-Mail eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung und gegebenenfalls einen Akkreditierungsnachweis für den Sitzungssaal, aus dem sich Vor- und Nachname und gegebenenfalls das entsendende Medienunternehmen ergeben.

 

2.    Etwaige Tonübertragung an einzelnen Sitzungstagen

Der Senat erwägt für einzelne Sitzungstage die Zulassung einer Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter (im Folgenden: Medienraum, Saal 2 im OPS) gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG. Dort stehen in diesem Fall weitere 65 Plätze zur Verfügung. Derzeit wird den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör betreffend eine Zulassung der Tonübertragung am ersten Hauptverhandlungstag (29. April 2024) gewährt.

 

Die Steller nicht bereits bei der Platzvergabe für den Sitzungssaal berücksichtigter, vollständiger und innerhalb der Frist unter 1. eingegangener Akkreditierungsgesuche erhalten, soweit es die Sitzplatzkapazität zulässt, zeitnah nach Ablauf der Frist einen Akkreditierungsnachweis für einen Sitzplatz im Medienraum. Dieser Platz steht jedoch nur für den Fall einer Zulassungsentscheidung des Senats nach § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG an den betreffenden Verhandlungstagen zur Verfügung. Sollte eine Akkreditierung für den Medienraum nicht gewünscht sein, wird darum gebeten, dies im Rahmen des Akkreditierungsgesuchs zum Ausdruck zu bringen.

 

Sollte die Anzahl der verbliebenen Akkreditierungsgesuche die Anzahl der im Medienraum zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, werden Akkreditierungs­gesuche bei der Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

 

3.    Platzvergabe im Sitzungssaal und ggf. im Medienraum

a)    (Akkreditierte) Medienvertreter haben sich – wie sonstige Zuhörer – der Einlasskontrolle zu unterziehen und sich vor Gewährung des Zutritts zum Sitzungssaal bzw. zum Medienraum mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

Tritt für ein akkreditiertes Medienunternehmen ein anderer als der im Akkreditierungs­nachweis erfasste Journalist auf (vgl. unter 1.a)), hat dieser seine (journalistische) Betätigung für das Unternehmen nachzuweisen.

 

b)    Akkreditierte Medienvertreter erhalten gegen Vorlage des Akkreditierungs­nach­weises bevorzugten Zutritt zu den für die Presse reservierten Sitzplätzen im Sitzungs­saal.

Am ersten Hauptverhandlungstag erhalten akkreditierte Medienvertreter 45 Minuten, an den übrigen Hauptverhandlungstagen 25 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.

 

Soweit 10 Minuten vor dem terminierten Beginn der Hauptverhandlung die reservierten Sitzplätze nicht durch für den Sitzungssaal akkreditierte Medienvertreter vollständig belegt sind, können Journalisten mit einer Akkreditierung für den Medienraum gegen Vorlage des entsprechenden Akkreditierungsnachweises in der Reihenfolge ihres Erscheinens Zugang zu diesen Sitzplätzen erhalten.

 

Sofern die reservierten Sitzplätze weiterhin nicht vollständig belegt sind, können nicht-akkreditierte Medienvertreter in der Reihenfolge ihres Erscheinens Zugang zu diesen Sitzplätzen erhalten. Dies jedoch nur, sofern sie ihre journalistische Tätigkeit nachweisen können (z.B. durch Vorlage eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens).

 

c)    Soweit der Senat durch Beschluss für einzelne Sitzungstage eine Tonübertragung in den Medienraum zulässt werden die dortigen Sitzplätze bevorzugt an für den Medienraum akkreditierte Journalisten gegen Vorlage des Akkreditierungsnachweises vergeben.

Zur Öffnung des Medienraums und den Einlass akkreditierter Medienvertreter gilt das unter 3.a) Ausgeführte entsprechend.

Sofern 10 Minuten vor dem terminierten Beginn der Hauptverhandlung Plätze im Medienraum noch nicht belegt sind, werden diese an nicht akkreditierte Journalisten in der Reihenfolge ihres Erscheinens vergeben, sofern sie ihre journalistische Tätigkeit nachweisen können (vgl. unter 3.a)).

 

4.    Nutzung elektronischer Geräte

(Akkreditierte) Journalisten dürfen Laptops/Notebooks in den Sitzungssaal und ggf. in den Medienraum mitnehmen. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind mit diesen Geräten nicht gestattet.

Im Sitzungssaal ist die Benutzung der Geräte nur im Offline-Betrieb gestattet. Eine Kontrolle dieser Anordnung durch Gerichtswachtmeister ist sowohl beim Einlass als auch im Saal jederzeit zulässig.

 

5.    Ton-, Bild- und Filmaufnahmen („Pool-Lösung“)

Für Fotografen, Kamera- und Ton-Technik-Mitarbeitende ohne Sitzplatz im Sitzungssaal ist eine Akkreditierung nach den vorgenannten Bestimmungen nicht erforderlich.

 

Für die Erstellung von Aufnahmen gelten die folgenden Bestimmungen:

Ton-, Bild- und Filmaufnahmen werden am ersten Hauptverhandlungstag (29. April 2024) und ggfls. am Tag einer Urteilsverkündung im Sitzungssaal nach Saalöffnung vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen.

 

Für Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen, die jeweils aus höchstens drei Personen bestehen.

Für Tonaufnahmen werden drei Aufnahmeteams (jeweils höchstens zwei Personen) zugelassen.

Für Fotoaufnahmen werden drei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen zugelassen.

 

Auf Antrag kommt die Genehmigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen an anderen Verhandlungstagen durch den Vorsitzenden im Einzelfall in Betracht.

 

Die interessierten Anstalten, Redaktionen und Agenturen oder Fotografen haben sich spätestens bis 12.00 Uhr des dritten Werktags (außer Samstag) vor dem jeweiligen Sitzungstag (vor dem 1. Hauptverhandlungstag bis Mittwoch, den 24. April 2024, 12:00 Uhr) per E-Mail und unter Anerkennung der nachfolgenden Bestimmungen bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts unter

pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de

für „3 St 2 BJs 445/23“ zu akkreditieren.

Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

 

Dem Akkreditierungsgesuch müssen:

  • Vor- und Nachname der Person(en), die die Film- / Ton- und/oder Bildaufnahmen fertigen sollen,
  • deren Geburtsdatum,
  • sofern gegeben, das entsendende Medienunternehmen und die
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

zu entnehmen sein.

Ein gültiger Presseausweis bzw. Ausweis des Medienunternehmens oder der Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder ein Referenzschreiben des Unternehmens ist vorzulegen.

Dabei ist auch mitzuteilen, ob die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft besteht.

 

Übersteigt die Anzahl der Akkreditierungsgesuche die für Film-/Ton- und Bildaufnahmen jeweils verfügbaren Plätze (vgl. oben), müssen die Aufnahmeteams und Fotografen Pools (für öffentlich-rechtliche Fernsehsender, privatrechtliche Fernsehsender, Tonaufnahmeteams, Agenturfotografen und freie Fotografen) bilden. Die Steller der Gesuche müssen dann übereinstimmend und gemeinsam für die Gruppen bestimmen, wer jeweils zum Poolführer / zu Poolführern bestellt wird.

Die einvernehmlich bestimmten Poolführer für den ersten Sitzungstag sind der Pressestelle spätestens bis Donnerstag, den 25. April 2024, 14:00 Uhr, mitzuteilen.

Die Vergabe der Poolplätze richtet sich nach einer Einigung unter den Stellern der Gesuche.

 

Die Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild- / Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen oder weiteren Medienvertretern auf Wunsch unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist die Pressestelle berechtigt, auf Anfrage die mitgeteilten Daten der Poolführer an Konkurrenzunternehmen oder weitere Medienvertreter herauszugeben.

 

Die Kameras sind im Sitzungssaal im Zuhörerbereich aufzustellen; dies gilt entsprechend für Ton- und Bildaufnahmegeräte.

Von den Mitgliedern des Strafsenates und des/der Sitzungsvertreter(s) des Generalbundes­anwalts dürfen nur in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen gefertigt werden. Die gefertigten Aufnahmen dürfen nur zur aktuellen Berichterstattung über das laufende Verfahren verwendet werden. Auch im Übrigen sind bei Film- und Bildaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen zu wahren, insoweit gelten insbesondere die Bestimmungen des Presse- und des Kunsturheberrechts.

Film-, Ton- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Person (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder anderen Personen sind im Sitzungssaal nicht gestattet.

 

 

Aktenzeichen

 

3 St 2 BJs 445/23- Oberlandesgericht Stuttgart

 

2 BJs 445/23 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

 

 

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