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Straferlass für Verena Becker nach beanstandungsfreiem Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit

Datum: 20.04.2018

Kurzbeschreibung: 

Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2012 gegen Verena Becker nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

 

Der Senat hatte am 6. Juli 2012 die frühere RAF-Angehörige Verena Becker wegen Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen im Hinblick auf das Attentat vom 7. April 1977 in Karlsruhe an Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Begleitern Wolfgang Göbel und Georg Wurster zu der Freiheitstrafe von 4 Jahren verurteilt (vgl. PM v. 6.7.2012 hier). Im Rahmen eines Härteausgleichs hatte der Senat für eine entgangene Gesamtstrafenbildung mit einer als verbüßt geltenden lebenslangen Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1977 eine Anrechnung von 2 Jahren 6 Monaten der verhängten Strafe als verbüßt vorgenommen. Da zudem die knapp 4 Monate Untersuchungshaft in dieser Sache gesetzlich zwingend anzurechnen waren, galten über Zweidrittel der Strafe als bereits verbüßt, so dass der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 gem. § 57 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 6. Juli 2012 in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Bewährung ausgesetzt hatte, nachdem dies auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Bevölkerung verantwortet werden konnte (vgl. PM v. 20.2.2014 hier).

 

Die Verurteilte hat sich in der vier Jahre währenden Bewährungszeit beanstandungsfrei geführt und damit bewährt, es lagen somit nun die Voraussetzungen des § 56g Abs. 1 StGB vor und die restliche Strafe konnte erlassen werden.

 

 

OLG Stuttgart:

Urteil vom 6. Juli 2012 - 6-2 StE 2/10, rechtskräftig seit 15. November 2013 durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2013 - 3 StR 92/13  

Beschluss vom 10. April 2018 - 6-2 StE 2/10

Relevante Normen:

 

Strafgesetzbuch (StGB):

 

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Abs. 1: Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

….

Abs. 5: Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.

 

§ 56g Straferlass:

Abs. 1: Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

 

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