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Oberlandesgericht Stuttgart weist Eilantrag auf Unterlassung von Abbrucharbeiten am Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs zurück.

Datum: 11.08.2010

Kurzbeschreibung: 

 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute den Antrag des Klägers Dipl. Ing. Peter Dübbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bahn zurückgewiesen.

Der Kläger wollte mit dem am 5. August 2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag die Durchführung von Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren verhindern. Zur besonderen Eilbedürftigkeit hat sich der Kläger auf eine Presseinformation vom 30 Juli 2010 über die Baustelleneinrichtung für den Rückbau des nördlichen Bahnhofsflügels mit Beginn im August 2010 gestützt. Offenbar gehe es den Beklagten darum, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das Oberlandesgericht über die Berufung entscheiden könne.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet und diesen so verzögert gestellt habe, dass eine Dringlichkeit für eine Eilentscheidung zu verneinen sei.

„Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss- zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.“

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen regelmäßig dringlichkeitsschädlich, jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden. Diese zeitlichen Obergrenzen dienen auch der Rechtssicherheit.

Nach den Feststellungen des Senats sei dem Kläger spätestens im Dezember 2009, kurz vor Einreichung der Hauptsacheklage im Januar 2010 bekannt gewesen, dass er gegebenenfalls urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Aus der Klagschrift vom 28. Januar 2010 ergebe sich, dass der Kläger als Erbe des 1956 verstorbenen Architekten Paul Bonatz urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen will, nachdem er dort vorträgt, dass der geplante Abbruch der Flügel und die Eingriffe in die große Schalterhalle gegen das sogenannte urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen. Ihm sei also bekannt gewesen, dass er im Falle eines positiven Ausgangs der angestrengten Hauptsacheklage auf Unterlassung des Abbruchs einen dann festgestellten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen könne.
Obwohl der Kläger davon ausging, dass er mit der am 29. Januar 2010 eingereichten Klage keinen vorläufigen Baustopp erreichen kann und für eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegebenenfalls bis zum Bundesgerichtshof, also durch drei Instanzen prozessieren muss, was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Jahren erfordert, habe er sich von Anfang an bewusst dagegen entschieden, den für einen Baustopp notwendigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

In seinem Spendenaufruf vom 29. Januar 2010 und auch gegenüber der Presse habe er vielmehr mitgeteilt, dass für ihn eine einstweilige Verfügung nicht infrage kommt, da diese bei negativem Ausgang der Hauptsache erhebliche Schadensersatzforderungen der Beklagten nach sich ziehen könnte.

Der Kläger könne auch nicht geltend machen, dass der Baubeginn vorverlegt worden sei und erst durch das Aufstellen des Bauzaunes und die nun begonnenen Arbeiten der Verfügungsantrag seine Berechtigung erlangt haben soll. Die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, dass die eigentlichen Abrissarbeiten zunächst ab dem 15. November 2010 geplant waren, die Vorbereitungen für den eigentlichen Abbruch sollten aber schon ab dem 8. September 2010 beginnen.

Die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führe nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger habe schon bei Erhebung der Hauptsacheklage gewusst, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten nicht erstritten werden kann.

Obwohl der Kläger auch gewusst habe, dass der Hauptsacheprozess den Baubeginn nicht aufhalten kann, habe er keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sondern den Ablauf des erstinstanzlichen Prozesses abgewartet und die Frist zur Einlegung der Berufung und Begründung der Berufung weitgehend ausgeschöpft, weshalb eine weitere Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei.

Der Senat hat offengelassen, ob dem Kläger ein entsprechender Verfügungsanspruch - also ein Anspruch auf Unterlassung des Teilabrisses des Bahnhofs aus urheberrechtlichen Vorschriften- zusteht.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.


Zur Hauptsache:
Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen des geplanten Teilabrisses des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Zuge der Realisierung des Infrastruktur-Projekts „Stuttgart 21“.
Mit der am 28. Januar 2010 erhobenen Unterlassungsklage wollte der Kläger erreichen, dass die Seitenflügel des Bahnhofs und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle nicht abgerissen wird. Das Landgericht Stuttgart hat diese Klage mit Urteil vom 20. Mai 2010 abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 27. Mai 2010 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 Berufung eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 begründet wurde.
Die Berufungsbegründungsfrist wäre am 27. Juli 2010 abgelaufen.


Aktenzeichen: 4 U 106/10

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