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Oberlandesgericht Stuttgart weist Berufung wegen Altlastensanierung in Reutlingen Unter den Linden 17 zurück

Datum: 07.08.2013

Kurzbeschreibung: 

 

Der neunte Zivilsenat hat mit Urteil vom 7. August eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Mai 2012 zurückgewiesen, das die beklagte Stadt verurteilt hat, 132.247,07 € Gutachterkosten zu bezahlen und die Verpflichtung zur Übernahme von Sanierungskosten festgestellt hat.

Die Klägerin verlangt als Eigentümerin den Ersatz von Sachverständigenkosten nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz und die Verpflichtung zur Übernahme von Sanierungskosten, weil auf dem von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1963 von der Beklagten erworbenen Grundstück Unter den Linden 17 in Reutlingen in den Jahren 2007 und 2009 Altlasten in der Form von Kohlenwasserstoffen, Phenolen und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt wurden. Das Landgericht hatte eine Ausgleichverpflichtung bejaht.

Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 7. August zurückgewiesen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seien nach § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz zu einer Sanierung verpflichtet, damit die von den Altlasten ausgehenden Gefahren beseitigt werden. Die Klägerin hafte als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Gefahren ausgehen (sogenannter Zustandsstörer), die Beklagte als Handlungsstörerin, weil sie die Verunreinigungen als Betreiberin eines Gaswerks und einer Tankstelle verursacht habe. Im Verhältnis der Parteien sei die Beklagte verantwortlich. § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz unterliege als polizeirechtliche Vorschrift zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keiner Verjährung. Dass die Bodenbelastung 100 Jahre vor der Klage erfolgt sei, bleibe ohne Relevanz, denn der Verursacher hafte primär vor der Allgemeinheit und § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz enthalte keine zeitliche Beschränkung.

Die Anwendung von § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz stelle keine unzulässige Rückwirkung dar. Es handle sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung. Bei der verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein. Das Gesetz erfasst zwar Sachverhalte, die bereits vor seinem Inkrafttreten ins Werk gesetzt wurden. Es knüpft aber nicht an die Verursachung, sondern die deswegen heute noch vorhandene Umweltgefahr an. Weil die Beklagte als Verursacherin anzusehen sei und in Anspruch genommen werde, müsse sie primär und allein haften.

Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht durch einen im Kaufvertrag von 1963 formulierten vertraglichen Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Eine Verjährung des Ausgleichsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz sei nicht eingetreten, weil diese nach Abschluss der Sanierung beginne. Mangels Kenntnis der Altlasten bis 2007 sei der Anspruch auch nicht verwirkt.

Der Senat hat eine Revision nicht zugelassen. Insoweit kann aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Aktenzeichen: 9 U 108/12 (OLG Stuttgart); 3 O 276/10 (LG Tübingen)

Ergänzende Hinweise:

§ 4 Abs.  3 Bundesbodenschutzgesetz:

Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

§ 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz:

Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

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