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Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt ab dem 14. August 2013 ein Staats-schutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Jugendorganisation KC der Arbeiterpartei Kurdis-tans ? PKK)

Datum: 01.08.2013

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Hermann Wieland ab

Mittwoch, 14. August, 09:30 Uhr
im Mehrzweckgebäude
in Stuttgart-Stammheim

gegen einen Angeklagten, dem die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird.

In der vom Senat durch Beschluss vom 12. Juni 2013 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 2013 wird dem 35-jährigen Angeklagten zur Last gelegt, er sei von März 2008 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“, der Jugendorganisation der PKK, ab Oktober 2008 als Mitglied der Europaführung tätig gewesen, habe an Schulungsveran-staltungen teilgenommen, aber auch selbst Rekruten für den Guerillakampf angeworben. Der Angeklagte wurde am 20. Juli 2011 in der Schweiz festgenommen und am 1. November 2012 aus der Auslieferungshaft an die deutschen Behörden überstellt und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Der Senat wird neben dem Vorsitzenden mit 4 Berufsrichtern und einem Ergänzungsrichter besetzt sein. Bislang sind 26 Verhandlungstage bis Mitte Dezember bestimmt.

Sofern Medienvertreter während des Prozesses über weitere Einzelheiten der Terminierung und des Programms des Senats informiert werden möchten, ist über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Aufnahme in einen E-Mail-Verteiler möglich.

Aktenzeichen: 6-2 StE 3/13


Ergänzende Hinweise:

§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Ent-scheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (Auszug):

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

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