Navigation überspringen

Urteil des Staatsschutzsenats in der Strafsache gegen zwei türkische Staatsangehörige wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB

Datum: 12.07.2013

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Hermann Wieland in einem Verfahren gegen Mitglieder der „Arbeitspartei Kurdistans“ (PKK) am 53. Verhandlungstag ein Urteil verkün-det.

Die beiden türkischen Angeklagten kurdischer Volkszugehörigkeit wurden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Straf-gesetzbuch zu Freiheitsstrafen von jeweils 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Verurteilung eines Angeklagten erfolgte zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Erpressung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Senats strebt die PKK einen staatenähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verfügt über militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im Südosten der Türkei Anschläge auf türkische Polizisten und Soldaten verüben. Zweck und Tätigkeit der PKK sind unter anderem darauf gerichtet, durch Anschläge Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) in der Türkei zu begehen. Die PKK besitzt u.a. über ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen und PKK-Anhänger für den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen sind seit 1993 in Deutschland verboten und werden von der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen eingestuft.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in deren Rahmen seit September 2012 über 40 Zeugen und Sachverständige vernommen sowie zahlreiche Dokumente und abgehörte Telefongesprächen eingeführt worden waren, ist der Senat davon überzeugt, dass sich die jeweils 30-jährigen Angeklagten als hochrangige Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) - der Jugendorganisation der verbotenen PKK und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) - betätigt haben. Beide Angeklagte hatten vor allem die Aufgabe, Jugendliche für die PKK und deren bewaffneten Kampf gegen türkische Einrichtungen zu rekrutieren sowie Geld und Ausweispapiere für Reisen zu Kampfeinsätzen der PKK im Nordirak zu beschaffen. Darüber hinaus waren sie in die Propaganda- und Schulungsarbeit der Organisation sowie die Beschaffung von Finanzmitteln eingebun-den. Der Verantwortungsbereich des einen Angeklagten, der seit 2000 in Deutschland lebte, erstreckte sich ab Dezember 2009 auf das gesamte Bundesgebiet. Nach zwischenzeitlicher Übernahme der Jugendorganisation in Frankreich leitete er von Oktober 2010 bis März 2011 das Gebiet Mannheim. Der zweite, zu-letzt in Italien lebende Angeklagte stand als dessen Nachfolger von März 2010 bis März 2011 in Deutschland an der Spitze der „KC“. Zusätzlich war er ab Ende August 2010 für das Gebiet Stuttgart verantwortlich. Darüber hinaus erpresste er im Oktober 2010 als Leiter der KC in Stuttgart von dem Veranstalter einer Musik-veranstaltung für junge Aleviten mit der Drohung, die Veranstaltung andernfalls mit Gewalt zu verhindern, 500 Euro.

Der Senat hat bei der Strafzumessung u.a. berücksichtigt, dass es sich bei der PKK um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt und dass die Angeklagten als Deutschlandverantwortliche eine für die Organisation besonders wichtige und herausgehobene Funktion ausübten. Bei einem der Angeklagten fiel zusätzlich straferschwerend ins Gewicht, dass er einschlägig vorstraft war. Strafmildernd wertete der Senat neben der langen Dauer der Untersuchungshaft u.a., dass die Angeklagten und ihre Familien vor ihrer Flucht aus der Türkei als Angehörige der kurdischen Volksgruppe persönlich von Diskriminierungen und Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte betroffen waren.

Der Senat ordnete bei beiden Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

AZ.: 6- 2 StE 2/12-6



Ergänzende Hinweise:

§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Ent-scheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (Auszug):

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.