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Kartellsenat des OLG Stuttgart verhandelt über Wasserpreise der Stadt Calw

Datum: 25.06.2013

Kurzbeschreibung: 

 

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart wird am

Donnerstag, den 27.06.2013, um 09.30 Uhr im Saal 2.10

(Nebeneingang Archivstraße 15, 2. OG)

unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf über ein Kartellverfahren zur Preismissbrauchskontrolle von Wasserpreisen verhandeln.

Beschwerdeführer ist ein Wasserversorgungsunternehmen, das die Stadt Calw mit Wasser versorgt. Da der Wasserbezug monopolisiert ist, muss die Landeskartellbehörde prüfen, ob angemessene Wasserpreise verlangt werden. Die Landeskartellbehörde ist im vorliegenden Verfahren der Auffassung, dass die Wasserpreise für 2008 und 2009 statt der verlangten 2,79 €/Kubikmeter lediglich 1,82 €/Kubikmeter betragen dürften und hat eine entsprechende Verfügung mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Differenzen erlassen, die vom Versorgungsunternehmen mit einer sofortigen Beschwerde angegriffen wurde. Der Kartellsenat hatte die Verfügung zunächst aufgehoben, da die Kalkulationsregeln des Gesetzgebers für die Strom- und Gasnetze insoweit nicht angewandt werden könnten. Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2012 die Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben und entschieden, dass eine Preiskontrolle nach den spartenfremden Verordnungen für die Strom- und Gasnetze zulässig ist, falls Unsicherheiten durch Zuschläge ausgeglichen werden. Ein Preismissbrauch sei erst anzunehmen, wenn der tatsächliche Preis den ermittelten Wettbewerbspreis weit übersteige, wobei ein Erheblichkeitszuschlag vorzunehmen sei.

Der Kartellsenat des OLG Stuttgart hat nunmehr zu überprüfen, ob die Landeskartellbehörde in Anlehnung an die Verordnungen für Strom- und Gaspreise eine richtige Kalkulation mit angemessenen Zuschlägen vorgenommen hat. Dies führt zu einer Vielzahl von Prüfungsgegenständen. Insoweit muss wegen der Aktivitäten des Versorgungsunternehmens in anderen Versorgungssparten zum Beispiel entschieden werden, wie unternehmenseinheitliche Leistungen (Gebäudereinigung, Löhne, Mieten) auf die verschiedenen Sparten (Wasser, Strom, Gas, Wärme) zu verteilen sind, ob Abschreibungen und Bewertungen von Anlagevermögen und Grundstücken richtig vorgenommen wurden.

Ergänzende Hinweise:

Aktenzeichen des OLG Stuttgart: 201 Kart 2/11

Beschluss des BGH vom 15. Mai 2012 KVR 51/11 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ce0b79bdbf441f8f5524ab3e4fbe1b9b&nr=61242&pos=0&anz=1)

 

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