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Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt am 8. Februar 2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Weiterführung des Krankenhauses in Isny

Datum: 31.01.2013

Kurzbeschreibung: 

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt  unter dem Vorsitz von Albrecht Kober am

Freitag, 8. Februar 2013, 9:30 Uhr,

im Oberlandesgericht (Saal 6),

Olgastraße 2, Stuttgart,

im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Rechtsstreit der Stadt Isny im Allgäu mit dem Landkreis Ravensburg über die vorläufige Weiterführung des Krankenhauses in Isny.

Die Stadt Isny hatte im Jahr 1970 mit dem Landkreis Wangen im Allgäu eine Vereinbarung geschlossen, wonach das städtische Krankenhaus vom Landkreis übernommen, saniert und fortgeführt wird. Das mit dem Krankenhaus bebaute Grundstück wurde dem Landkreis übereignet mit der Verpflichtung des Kreises zur Rückübereignung im Falle einer Unmöglichkeit eines weiteren Krankenhausbetriebs. Die Oberschwabenklinik GmbH (OSK), an welcher der Landkreis Ravensburg (Rechtsnachfolger des Landkreises Wangen) zu 95% beteiligt ist, übernahm nach ihrer Gründung im Jahr 1996 neben weiteren Kliniken auch das Krankenhaus in Isny. Nach Einschränkungen der stationären Versorgung in den vergangenen Jahren sieht ein vom Landkreis Ravensburg im November 2012 gebilligtes Sanierungskonzept die Schließung des Krankenhauses bis spätestens 31.03.2013 vor. Der Landkreis hat inzwischen die Vereinbarung aus dem Jahr 1970 gekündigt.

Die Stadt Isny hat Ende November 2012 gegen den Landkreis Ravensburg beim Landgericht in Ravensburg Klage erhoben. Sie hält die Kündigung für unwirksam und den Landkreis wegen der Vereinbarung aus dem Jahr 1970  weiterhin für verpflichtet, in Isny ein  Krankenhaus der Grund- beziehungsweise Regelversorgung zu betreiben beziehungsweise einen entsprechenden Betrieb über die OSK sicherzustellen. Demgegenüber ist nach Ansicht des beklagten Landkreises die Kündigung der Vereinbarung nach mehr als 40 Jahren wegen wesentlich geänderter Verhältnisse berechtigt.

Das Landgericht Ravensburg hat seine Zuständigkeit durch Beschluss vom 17.12.2012 verneint und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Auf die Beschwerden der Stadt Isny und des Landkreises hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 14.01.2013 die Zuständigkeit des Landgerichts bejaht, das nun in der Hauptsache über die Fortführung entscheiden muss.

Die Stadt hat zu Jahresbeginn im Hinblick auf den heranrückenden Zeitpunkt der beabsichtigten Schließung des Krankenhauses beim Landgericht Ravensburg im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, den Landkreis zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Krankenhaus im zuletzt eingeschränkten Umfang vorläufig weiter zu betreiben. Das Landgericht hat diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung am 17.01.2013 zurückgewiesen. Auf die dagegen von der Stadt Isny eingelegte sofortige Beschwerde wird nun das Oberlandesgericht Stuttgart im Verfahren der einstweiligen Verfügung mündlich verhandeln. Der Landkreis erhält zuvor Gelegenheit, sich zu der sofortigen  Beschwerde zu äußern.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter zur Möglichkeit, vor Beginn der Verhandlung im Sitzungssaal Foto-, Ton- oder Fernsehaufnahmen zu fertigen, werden noch mitgeteilt.

Aktenzeichen: 10 W 4/13

Ergänzende Hinweise:

§ 940 ZPO Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Die einstweilige (Regelungs-) Verfügung soll in einem summarischen Verfahren den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand sichern, hier den Weiterbetrieb des Krankenhauses. Erforderlich sind das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und ein Verfügungsanspruch.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, ich bin heute allerdings ganztägig in der Sitzung meines Senats gebunden.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schüler

Pressesprecher

Richter am Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Olgastraße 2

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/212-3283

Mail: Schueler@OLGStuttgart.justiz.bwl.de

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