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Zeugenvernehmungen im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Mercedes-Benz Group AG Beweisaufnahme beginnt mit Vernehmungen eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

Datum: 27.01.2026

Kurzbeschreibung: 

Zeugenvernehmungen im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Mercedes-Benz Group AG Beweisaufnahme beginnt mit Vernehmungen eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart setzt am

 

Dienstag, den 3. Februar 2026 um 9.30 Uhr,

Mittwoch, den 4. Februar 2026 um 9.30 Uhr und

Mittwoch, den 11. Februar 2026 um 9.30 Uhr

im Sitzungssaal 18, im Gerichtsgebäude Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

 

unter dem Vorsitz von Dr. Alexander Schumann das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG fort.

 

Gegenstand der Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme beginnt am 3. Februar 2026 um 9.30 Uhr mit der Vernehmung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds. Am 3. Februar 2026 um 14.00 Uhr soll ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender vernommen werden. Am 4. Februar 2026 ist um 9.30 Uhr der ehemalige Chef der Pkw-Diesel-Motorenentwicklung geladen. Am Nachmittag des 4. Februar 2026 und am 11. Februar 2026 sollen weitere Mitarbeiter und ehemalige Beschäftigte aussagen.

 

Gegenstand der Beweisaufnahme ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem vom Senat bislang nicht festgestellten Einbau angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in den Jahren 2012 bis 2018 eine vom Vorstand selbst getroffene strategische Grundsatzentscheidung zur Umgehung der EU-Emissionsnormen vorausgegangen ist. Die Musterbeklagte bestreitet sowohl die Existenz einer solchen klägerseits behaupteten Vorstandsentscheidung als auch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen.

 

Weitere Informationen zu dem Kapitalanleger-Musterverfahren

 

Allgemeine Informationen zum Kapitalanleger-Musterverfahren

In Kapitalanleger-Musterverfahren können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn gleichgelagerten – während des Kapitalanleger-Musterverfahrens ausgesetzten – individuellen Schadenersatzklagen von Anlegern wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen stellen, einheitlich durch das Oberlandesgericht geklärt werden.  Ist der Musterentscheid des Oberlandesgerichts rechtskräftig, werden die ausgesetzten Schadenersatzklagen bei den Ausgangsgerichten fortgesetzt. Die Gerichte sind dann an die Feststellungen des rechtskräftigen Musterentscheids gebunden. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsprechung gesichert und eine Wiederholung gleichgelagerter Beweisaufnahmen in einer Vielzahl von Individualklagen vermieden.

 

Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Mercedes-Benz Group AG

Die Mercedes-Benz Group AG wird in zahlreichen Prozessen vor dem Landgericht Stuttgart von Kapitalanlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Behauptung der Kläger habe die Gesellschaft verschiedene kapitalmarktrechtliche Informationspflichten verletzt, die ihr im Hinblick auf – nach Ansicht der Kläger vorhandene – verbotene Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen oblegen hätten. Mit diesen Abschalteinrichtungen sei bewirkt worden, dass gesetzliche Grenzwerte für Stickoxidemissionen nicht eingehalten worden seien.

 

Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht mit Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2021 (Az. 129 AR 1/21 Kap) eine Vielzahl zwischen den Parteien umstrittener Tatsachen und Rechtsfragen, die sich in den Ausgangsprozessen gleichermaßen stellen, als Feststellungsziele zur Klärung vorgelegt (veröffentlicht im Klageregister des Bundesanzeigers). Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich bereits in mehreren Verhandlungsterminen mit Fragen der Auslegung und Zulässigkeit vieler der über 60 Feststellungsziele auseinandergesetzt und den Verfahrensstoff strukturiert.

 

Aufgrund der erteilten Hinweise des Senats haben der Musterkläger und die Musterbeklagte die Erweiterung des Verfahrens um weitere Feststellungsziele beantragt. Einige dieser Erweiterungsanträge, in denen es um die Behauptung der angeblich von verfassungsmäßigen Vertretern der Musterbeklagten getroffenen vorgelagerten strategischen Manipulationsentscheidung geht, hat der Senat mit Erweiterungsbeschluss vom 28. Februar 2025 zugelassen (am 7. März 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht) und mit Beschlüssen vom 29. Juli 2025 und 17. Dezember 2025 den Umfang der Beweisaufnahme hierzu durch Zeugenvernehmung festgelegt.

 

Für Medienvertreter wird ein Sitzplatzkontingent vorgehalten. Zur Inanspruchnahme der Sitzplätze ist die Mitführung eines Presseausweises oder eine Bestätigung des Medienunternehmens, für das der Medienvertreter tätig ist, erforderlich.

 

 

 

Aktenzeichen Oberlandesgericht Stuttgart: 20 Kap 1/21