Das Amtsgericht
Das Amtsgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allem zuständig sind für
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Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts
- Familienrechtsstreitigkeiten zum rechtlichen Interessenausgleich der Familien oder eingetragenen
Lebenspartnerschaften untereinander.
Familiensachen wie Vormundschaften, Pflegschaften und Adoptionen (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftssachen) - Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten
- Betreuungssachen (rechtliche Betreuung)
- Nachlasssachen
Durch das Amtsgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erstinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Amtsgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Amtsgerichtsbezirk zuständig.