Das Amtsgericht

Das Amtsgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allem zuständig sind für

  • Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören  jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts
  • Familienrechtsstreitigkeiten zum rechtlichen Interessenausgleich der Familien oder eingetragenen Lebenspartnerschaften untereinander.
    Familiensachen wie Vormundschaften, Pflegschaften und Adoptionen (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftssachen)
  • Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten
  • Betreuungssachen (rechtliche Betreuung)
  • Nachlasssachen

Durch das Amtsgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erstinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Amtsgericht für bestimmte Aufgaben der  Justizverwaltung im Amtsgerichtsbezirk zuständig.

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