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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2026</title>
    <link>https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2026</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
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      <title><![CDATA[<b><span>Keine Teilhabeleistungen für dreiwöchige Japanreise</span></b>]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Teilhabeleistungen+fuer+dreiwoechige+Japanreise_</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten in Höhe von rund 50.000,00 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden.<br /><br /></span></justify><justify><span>Beschluss vom 22. Januar 2025 - L 2 SO 4027/25 ER-B</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 18.03.2026</p>
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<p>Menschen mit Behinderung k&#246;nnen behinderungsbedingte Mehrkosten f&#252;r eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines
&#8222;Durchschnittsb&#252;rgers&#8220; angemessen ist. Bei einer dreiw&#246;chigen Flugreise nach Japan mit Kosten f&#252;r einen
Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten in H&#246;he von rund 50.000,00 Euro ist das nicht der Fall.
Dies hat das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Beschluss entschieden.</p>
<p>Der Antragsteller sitzt im Rollstuhl und ist 24 Stunden pro Tag auf die Betreuung durch Assistenzkr&#228;fte angewiesen. Hierf&#252;r
erh&#228;lt er monatlich Teilhabeleistungen in H&#246;he von 25.000,00 Euro. Er wird in seiner eigenen Wohnung versorgt und ist Student in
einem Masterstudiengang. Als Werkstudent verdient er bei einem in der Schweiz ans&#228;ssigen Unternehmen umgerechnet knapp 1.400,00 Euro.
Aufstockend erh&#228;lt er Grundsicherungsleistungen.&#160;</p>
<p>Zur Finanzierung einer geplanten dreiw&#246;chigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die &#220;bernahme der
behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in H&#246;he von rund 50.000,00 Euro bei dem f&#252;r die
Eingliederungshilfe zust&#228;ndigen Landkreis. Hiervon sollten u.a. die Mehrkosten des aufgrund seiner Behinderung notwenigen Fluges in
der Business Class sowie die Lohn- und Reisekosten f&#252;r die drei w&#228;hrend der Reise ben&#246;tigten Assistenten bezahlt werden. Der
zust&#228;ndige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab.</p>
<p>Bereits das Sozialgericht Konstanz hatte das in einem Eilverfahren geltend gemachte Begehren abgelehnt. Der 2. Senat des
Landessozialgerichts hat diese Entscheidung in zweiter Instanz best&#228;tigt. Er hat &#8211; orientiert an der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts &#8211; zwar festgestellt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten
Mehrkosten &#252;bernommen werden k&#246;nnen, die f&#252;r eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise,
erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivit&#228;t f&#252;r den behinderten Menschen
und denjenigen eines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivit&#228;t. Eine &#220;bernahme kommt aber nur dann in Betracht, wenn die
Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bed&#252;rfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebed&#252;rftigen Erwachsenen angemessen
sind. Die nicht behinderungsbedingten Kosten f&#252;r die vom Antragsteller geplante Fernreise waren mit rund 4.000,00 Euro mehr als
doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einem &#8222;Durchschnittsb&#252;rger&#8220; f&#252;r den Haupturlaub ausgegeben wurde. Sie
konnten damit nicht als angemessen gewertet werden. Damit kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die begehrten behinderungsbedingten
Mehrkosten von 50.000,00 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Der Senat konnte zudem keine &#220;blichkeit f&#252;r
solche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch des Antragstellers nach einer besonderen Reise zum Abschluss des
Studiums nachvollziehbar ist, steht Studierenden n&#228;mlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem
Durchschnittsverdiener zur Verf&#252;gung.&#160;<br />
<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong></span><br />
</p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe</p>
<p>(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu
erm&#246;glichen oder zu erleichtern, [&#8230;]. Hierzu geh&#246;rt, Leistungsberechtigte zu einer m&#246;glichst selbstbestimmten und
eigenverantwortlichen Lebensf&#252;hrung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu bef&#228;higen oder sie hierbei zu
unterst&#252;tzen. [&#8230;]</p>
<p>(2): Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere</p>
<p>&#160; &#160; &#160; &#160; &#160; &#160; [&#8230;]</p>
<p>&#160; &#160; &#160; &#160; &#160; &#160; 2. Assistenzleistungen,</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 78 Assistenzleistungen</p>
<p>(1) Zur selbstbestimmten und eigenst&#228;ndigen Bew&#228;ltigung des Alltages einschlie&#223;lich der Tagesstrukturierung werden
Leistungen f&#252;r Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen f&#252;r die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die
Haushaltsf&#252;hrung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die pers&#246;nliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschlie&#223;lich sportlicher Aktivit&#228;ten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der
&#228;rztlichen und &#228;rztlich verordneten Leistungen.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz 2026]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/26560818</link>
      <description><![CDATA[Das Jahr 2025 war für die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg von einer starken Verfahrenszunahme in den unmittelbar mit der Existenzsicherung befassten Rechtsgebieten – der Sozialhilfe, dem Bürgergeld und den Asylbewerberleistungen – gekennzeichnet. Dies zeigt sich in den Zahlen, die der Präsident des Landesozialgerichts Baden-Württemberg, Bernd Mutschler, auf der Jahrespressekonferenz am 17. März 2026 vorgestellt hat.<p class="pbs-datum">Datum: 17.03.2026</p>
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                            <div class="text">
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<p><strong>- Verfahrenszunahme im Bereich Existenzsicherung</strong><br />
<strong>- KI im sozialgerichtlichen Verfahren</strong><br />
<br />
Das Jahr 2025 war f&#252;r die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-W&#252;rttemberg von einer <strong>starken Verfahrenszunahme</strong> in den
unmittelbar mit der <strong>Existenzsicherung</strong> befassten Rechtsgebieten &#8211; der Sozialhilfe, dem B&#252;rgergeld und den
Asylbewerberleistungen &#8211; gekennzeichnet. Dies zeigt sich in den Zahlen, die der <strong>Pr&#228;sident des Landesozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg, Bernd Mutschler,</strong> auf der Jahrespressekonferenz am 17. M&#228;rz 2026 vorgestellt hat.<br />
<br />
So gingen beim Landessozialgericht noch im Jahr 2024 insgesamt nur 5 Berufungen und 3 Eilverfahren aus dem
<strong>Asylbewerberleistungsrecht</strong> neu ein, im Jahr 2025 lag der Neuanfall auf diesem Gebiet jedoch bei 27 Berufungen und 68
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In erster Instanz nahmen die Klagen in diesem Rechtsgebiet von 346 im Jahr 2024 auf 1.235 im
Jahr 2025 (<strong>+205,78</strong> %) und die Eilverfahren von 131 auf 322 zu (<strong>+145,80</strong> %). Beim <strong>B&#252;rgergeld
(SGB II)</strong> zeigte sich dieser Anstieg insbesondere bei den Eilverfahren. Von diesen gingen bei den Sozialgerichten des Landes
<strong>80,33</strong> % (2024: 1.215 Verfahren; 2025: 2.191 Verfahren) und beim Landessozialgericht <strong>70,67% mehr als im
Vorjahr</strong> ein.<br />
<br />
W&#228;hrend diese Entwicklung beim Asylbewerberleistungsrecht auf ungekl&#228;rte Rechtsfragen und <strong>&#8222;offene Baustellen&#8220;
des Gesetzgebers</strong> zur&#252;ckgef&#252;hrt werden kann, ist dies beim B&#252;rgergeld nicht der Fall. Hier scheint die Zunahme auf
einer intensiveren Pr&#252;fung und Kontrolle der Berechtigten durch die Jobcenter zu beruhen.&#160;<br />
<br />
Zugenommen hat auch die Nutzung die <strong>Nutzung von KI</strong> durch rechtssuchende B&#252;rger und auch Rechtsanw&#228;lte &#8211;
mit <strong>Licht- und Schattenseiten</strong>. KI-Anwendungen k&#246;nnen den Verfahrensbeteiligten zwar beispielsweise helfen,
komplizierte Sachverhalte zu strukturieren. Demgegen&#252;ber zeichnen sich jedoch durch KI erstellte Schreiben oft durch weitschweifige
Darstellungen aus, welche den konkreten Fall <strong>nicht oder nur oberfl&#228;chlich</strong> treffen. Immer wieder werden auch sog.
<strong>Halluzinationen der KI</strong> in blindem Vertrauen ungepr&#252;ft &#252;bernommen. So werden &#8211; auch durch Anw&#228;lte
&#8211; gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen angef&#252;hrt, die entweder nicht existieren oder tats&#228;chlich einen ganz
anderen Inhalt haben. Deshalb l&#228;sst sich sagen: <strong>Die KI ist als &#8222;Rechtsberater&#8220; nicht sattelfest.</strong><br />
<br />
Zur <strong>allgemeinen Gesch&#228;ftsentwicklung</strong> f&#252;hrte Herr Mutschler aus, dass bei den acht erstinstanzlichen
Sozialgerichten des Landes die Zahl der <strong>Eing&#228;nge 2025</strong> insgesamt, auch &#252;ber den Bereich der Existenzsicherung
hinaus, <strong>stark angestiegen</strong> ist. Je nach Standort reicht der Mehreingang von mittleren einstelligen Prozentzahlen bis zu
einer Zunahme um fast 25%. Anfang 2026 setzt sich dieser Trend fort. Dieser Anstieg wird auch beim Landessozialgericht als zweiter Instanz
erwartet, wo die Zuw&#228;chse entsprechend verz&#246;gert ankommen.<br />
<br />
Das Landessozialgericht konnte &#8211; trotz deutlicher Zunahme der Eilverfahren &#8211; den <strong>Bestand</strong> weiter leicht
<strong>senken</strong>. Auch insgesamt ist es der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-W&#252;rttemberg erneut gelungen, bei der Verfahrensdauer
einen <strong>Spitzenplatz</strong> im bundesweiten Vergleich einzunehmen. &#8222;Es geht uns nicht nur um guten, sondern auch um einen
zeitnahen Rechtsschutz, wenn die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger vor Gericht um ihre sozialen &#8211; zum Teil auch existenziellen &#8211;
Rechte k&#228;mpfen&#8220;, wie Herr Mutschler hervorhob.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 17 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Posttraumatische+Belastungsstoerung+eines+Rettungssanitaeters+ist+Berufskrankheit</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.</span></justify><br /><justify>Urteil vom 14.November 2025 <span>– </span> L 8 U 3211/23 ZVW</justify><p class="pbs-datum">Datum: 18.03.2026</p>
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<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanit&#228;ter in der Region Stuttgart t&#228;tig. In
dieser Zeit war er u.a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der &#8222;Black
Jackets&#8220; in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnungl&#252;cken und anderen schweren Unf&#228;llen sowie bei
teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im
Weiteren seine T&#228;tigkeit aufgeben.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da
diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen geh&#246;re (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine
Berufskrankheit (sog. &#8222;Wie-BK&#8220;) komme nicht in Betracht, da seit der letzten &#196;nderung der Berufskrankheiten-Verordnung
keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsst&#246;rungen f&#252;r bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst)
vorl&#228;gen. Vor Gericht blieb der Kl&#228;ger zun&#228;chst &#8211; auch vor dem Landessozialgericht &#8211; erfolglos. Das
Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als m&#246;glich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-W&#252;rttemberg zur&#252;ck.
Rettungssanit&#228;ter seien w&#228;hrend ihrer Arbeitszeit einem erh&#246;hten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen
ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein k&#246;nnten. Ob dies beim Kl&#228;ger tats&#228;chlich der Fall sei, bed&#252;rfe noch weiterer
Feststellungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Durchf&#252;hrung medizinischer Ermittlungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts die Beklagte
nun verurteilt, die PTBS des Kl&#228;gers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kl&#228;ger sei im Rahmen seiner T&#228;tigkeit als
Rettungssanit&#228;ter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Eins&#228;tze jeweils
akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der sch&#228;dliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer
zunehmenden seelischen Labilisierung und Schw&#228;chung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog.
&#8222;Building-Block-Effekt&#8220;), sei die fortgesetzte Traumatisierung schlie&#223;lich in G&#228;nze nicht mehr kompensierbar gewesen.
Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Auspr&#228;gung zu Tage getreten. Der Kl&#228;ger leide insbesondere unter sich
aufdr&#228;ngenden Erinnerungen mit ausgepr&#228;gter innerer Bedr&#228;ngnis und ben&#246;tige im Anschluss daran bisweilen mehrere
Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bew&#228;ltigen zu k&#246;nnen oder gleite in tagelang w&#228;hrende Stimmungstiefs ab. Andere
Ausl&#246;ser der PTBS als die berufliche T&#228;tigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.&#160;<br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)</p>
<p style="text-align: justify;">(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird erm&#228;chtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte T&#228;tigkeit in erheblich h&#246;herem Grade als die &#252;brige Bev&#246;lkerung
ausgesetzt sind; [&#8230;]</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Die Unfallversicherungstr&#228;ger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet
ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern
im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen f&#252;r eine Bezeichnung nach
Absatz 1 Satz 2 erf&#252;llt sind.</p>
<p>[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2026</pubDate>
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