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Verwerfung der Revisionen im Fall eines tödlichen Angriffs eines Kangal-Rüden im Mai 2017 in Stetten am kalten Markt

Datum: 06.08.2019

Kurzbeschreibung: 

Verwerfung der Revisionen im Fall eines tödlichen Angriffs eines Kangal-Rüden im Mai 2017 in Stetten am kalten Markt

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz von Joachim Saam hat die Revision zweier Angeklagter durch Beschluss vom 25. Juli 2019 als unbegründet verworfen, die wegen eines tödlichen Angriffs eines Kangal-Rüden im Mai 2017 in Stetten am kalten Markt zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Februar 2019, das ein Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen bestätigt hatte, rechtskräftig.

Die Angeklagten waren am 10. Juli 2018 vom Amtsgericht Sigmaringen jeweils wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen worden. Die 45 Jahre alte Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ihr 49-jähriger Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Beide Freiheitsstrafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hatten beide Angeklagten vollumfänglich Berufung eingelegt. Nach drei Tagen Hauptverhandlung, in denen das Berufungsgericht nochmals umfänglich Beweise erhoben hatte, blieben deren Berufungen ohne Erfolg.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hielten die beiden Angeklagten im Frühjahr 2017 auf einem Grundstück in Stetten am kalten Markt zwei Kangal-Rüden. Bei diesen Hunden handelt es sich um Herdenschutzhunde, die - ursprünglich in der Türkei zum Schutz von Schafherden außerhalb der Dörfer gehalten - ein Stockmaß von bis zu 90 cm Höhe erreichen können, sehr sportlich und nicht leicht abrichtbar sind und die einen großen Auslauf benötigen. Der Garten des Grundstücks der Angeklagten grenzt mit einem rund 1,20 m hohen Zaun an einen von der örtlichen Bevölkerung genutzten öffentlichen Verbindungsweg an. Die Hunde reagierten, was den Angeklagten bewusst war, aggressiv auf Passanten, wenn sie im Garten angekettet waren. Beiden Angeklagten war bewusst, dass eine Erhöhung des Zaunes Not tat, da er angesichts der Sprungkraft der Hunde kein echtes Hindernis vor Entweichen für diese dar-stellte. Es kam allerdings nicht dazu. Der Angeklagte, der beide Hunde beschafft hatte, nahm sich keine Zeit mehr für die Hunde, obwohl er wusste, dass seine Ehefrau mit der Betreuung der Hunde völlig überfordert und auch von ihren körperlichen Kräften her nicht in der Lage war, den Rüden Paroli zu bieten.

Am Morgen des 30. Mai 2017 gegen 7:00 Uhr kettete die Angeklagte einen der beiden Hunde, einen 57 kg schweren Kangal-Rüden, mit einer Kette und einem Lederhalsband an einem fest im Boden verankerten Metallpflock im Garten an. Das Halsband wies massive Abnutzungserscheinungen auf, die auf eine mögliche Brüchigkeit hindeuteten. Anschließend verließ die Angeklagte das Grundstück und überließ den Hund bis zum späten Abend sich selbst. Im Laufe des späten Nachmittags gelang es dem Hund, sich von der Kette zu lösen, da das erkennbar vorgeschädigte Halsband riss. Als gegen 20:00 Uhr eine 72 Jahre alte Passantin sich auf dem Verbindungsweg dem Grundstück der Angeklagten näherte, wurde sie von dem Hund angefallen und zu Boden gebracht, nachdem er den Zaun überwunden hatte und aus dem Grundstück ausgebrochen war. Der Hund biss minutenlang auf den Kopf- und Halsbereich der Frau ein, so dass diese schließlich trotz notärztlicher Behandlung an den Folgen massiven Blutverlustes bei vielfachen Verletzungen infolge der Hundebisse verstarb.

Die Berufungskammer sah rechtsfehlerfrei beide Angeklagte als Halter der Hunde an und erkannte, dass beide nachhaltig gegen ihre Sorgfaltspflichten, den Hund so zu halten, dass von ihm keine Gefahr für Dritte ausgeht, verstießen. Dies bedingt – so das Landgericht - eine Umzäunung, die aus Gründen des Drittschutzes nicht übersprungen werden kann, und im Falle der Ankettung oder Anbindung eine Vorrichtung, die den vom Hund ausgehenden Kräften verlässlich widerstehen und ein Entweichen sicher verhindern kann. Beide Angeklagte hätten für einen Zaun von 2,50 m Höhe sorgen müssen; beiden musste sich auch aufdrängen, dass das Halsband nicht mehr weiter genutzt werden sollte.

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab, verwarf der Strafsenat deren Revisionen im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Begründung nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung als unbegründet.

Aktenzeichen:

Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss v. 25. Juli 2019 - 1 Rv 26 Ss 624/19

Landgericht Hechingen – Urteil vom 27. Februar 2019 – 11 Ns 11 Js 4710/17

Amtsgericht Sigmaringen – Urteil vom 10. Juli 2018 – 5 Ls 11 Js 4710/17

Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 222 Fahrlässige Tötung:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafprozessordnung (StPO)

§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Auszug):
(1) …
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

….

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