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Verhandlungstermin über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Werbungsfilters für einen Internetbrowser am 16. Juni 2016 um 11:00 Uhr

Datum: 13.06.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Donnerstag, 16. Juni 2016, 11:00 Uhr
im Saal 2.10 des Oberlandesgericht
(Archivstraße 15A/B, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf über eine Berufung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Vertrieb eines „Adblockers“ für einen Internetbrowser zu untersagen.

Die Klägerin betreibt das Online-Angebot einer überregionalen deutschen Tageszeitung, das sie ganz überwiegend aus Werbeerlösen finanziert. Im Anzeigengeschäft wird Werbung nur vergütet, wenn sie von der Internetseite der Klägerin geladen und dadurch für den Seitenbesucher wahrnehmbar gemacht wird.

Die Beklagten vertreiben die Software „Blockr“. Es handelt sich hierbei um eine App für den Internetbrowser „Safari“, die u. a. einen „Werbeblocker“ enthält. Sie kostet – Stand November 2015 – 0,99 € und ist über 42.000 mal heruntergeladen worden. Die Inhalte, die die Software anhand einer „Blacklist“ als Werbung erkennt, werden bei Aufruf einer Internetseite nicht heruntergeladen und dementsprechend nicht angezeigt. Der Nutzer kann einzelne Internetseiten auf eine „Whitelist“ setzen, so dass Werbung auf diesen nicht blockiert wird.

Das Landgericht Stuttgart hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 10. Dezember 2015 zurückgewiesen. Der Vertrieb der Software „Blockr“ durch die Beklagten stelle keine gezielte Behinderung der Klägerin dar, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertige. Jeder Wettbewerb sei darauf angelegt, die Mitbewerber in ihrer Entfaltung zu hindern. Die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG erfordere daher eine Interessenabwägung. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagten mit ihrem Produkt in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten. Einbußen bei der Klägerin seien nicht der primäre Zweck der Beklagten, sondern lediglich Kehrseite ihres Erfolgs. Die Klägerin könne zudem Gegenmaßnahmen ergreifen, indem sie zum Verzicht auf die Software appelliere, den Nutzer von Werbungsblockern ihr inhaltliches Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stelle oder sie ganz von der Nutzung ihrer Seite ausschließe.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts


Aktenzeichen

2 U 3/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
11 O 238/15 - Landgericht Stuttgart


Relevante Normen:

§ 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Auszug:
„Unlauter handelt, wer

4. Mitbewerber gezielt behindert.“


Hinweis:

Diese Vorschrift gilt seit dem 10. Dezember 2015. Davor fand sich eine inhaltsgleiche Regelung in § 4 Nr. 10 UWG.




Nachtrag vom 16. Juni 2016:

Im Verhandlungstermin über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Werbungsfilters für einen Internetbrowser (vgl. Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13. Juni 2016) hat die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2015 zurückgenommen, nachdem der 2. Zivilsenat nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erkennen gegeben hatte, dass er das Urteil des Landgerichts für zutreffend erachte, und eine Berufungsrücknahme angeregt hatte.

Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.


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