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OLG Stuttgart lädt ehemaligen und aktuellen Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG zur Anhörung im sog. Diesel-Abgas-Skandal

Datum: 14.05.2020

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart lädt ehemaligen und aktuellen Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG zur Anhörung im sog. Diesel-Abgas-Skandal

Der für die Diesel-Abgas-Verfahren (ohne Motor EA 189) zuständige 16 a. Spezialzivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Rainer Ziegler mit einem Beweisbeschluss vom 12.05.2020 den Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG, Oliver Blume, sowie den früheren Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Matthias Müller, als Zeugen beziehungsweise Partei in einem Schadensersatzprozess geladen.

 

In diesem Verfahren begehrt der Käufer eines im September 2015 ausgelieferten neuen Porsche Macan S Diesel u.a. Schadensersatz in Höhe von rund 89.000 € wegen arglistiger Täuschung von der mitbeklagten Porsche AG, da das Fahrzeug die beim Kauf versprochenen Abgaswerte durch unzulässige Abschalteinrichtungen, konkret ein unzulässiges Thermofenster und eine unzulässige Aufwärmstrategie, nicht einhalte. Die zwei nachträglich aufgespielten Software-Updates seien als Nacherfüllung beziehungsweise Schadenswiedergutmachung ungeeignet.

 

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung behauptet der Kläger, dem Vorstand der beklagten Porsche AG sei bereits bei der Entwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps bekannt gewesen, dass die von der Audi AG für diesen Fahrzeugtyp bezogenen Motoren über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügten. Denn die Vorstände der Volkswagen AG, der Porsche AG und der Audi AG hätten besprochen, dass die manipulierten Motoren und Motorsteuergeräte aus den Diesel Audi Fahrzeugen auch für die Fahrzeuge der Porsche AG verwendet werden sollten.

 

Der Senat hat daher einen Termin zur Beweisaufnahme und Zeugenanhörung auf Mittwoch, 8. Juli 2020, 10.00 h, Saal 2 des Gerichtsgebäudes des OLG Stuttgart, Olgastr. 2, Stuttgart, bestimmt.

 

Aktenzeichen

LG   Stuttgart    - 20 O 288/17  -  Urteil vom  26.06.2019

OLG Stuttgart: -  16 a U 186/19-  Beschluss vom 12.05.2020

 

 

 



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