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Keine erneute Hauptverhandlung im sogenannten „Ruanda-Verfahren“ wegen Tod des Angeklagten

Datum: 17.04.2019

Kurzbeschreibung: 

Keine erneute Hauptverhandlung im sogenannten „Ruanda-Verfahren“ wegen Tod des Angeklagten

In dem nach einer Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts anhängigen sogenannten „Ruanda-Verfahren“ ist der Angeklagte, der 55-jährige ruandische Staatsangehörige Dr. Ignace M., am 16. April 2019 verstorben. Im Strafverfahren wurde ihm als von Deutschland aus tätigem Präsidenten der Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) u. a. Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zur Last gelegt.

Der Senat wird nun die Einstellung des Verfahrens prüfen. Eine neuerliche Hauptverhandlung wird nicht mehr stattfinden. Der Tod eines Angeklagten schließt eine Sachentscheidung aus.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte den Angeklagten Dr. M. nach 319 Verhandlungstagen am 28. September 2015 wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Mitangeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (vgl. PM v. 28.9.2015 hier). Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof hatte das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, soweit es den verstorbenen Angeklagten Dr. M. betrifft, auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 2018 aufgehoben, dabei aber einen Großteil der Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückverwiesen worden (vgl. PM v. 20.12. 2018 hier). Am 15. März 2019 gingen die Akten wieder beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Der Angeklagte Dr. M., der sich weiterhin in Untersuchungshaft befand, wurde am 11. April 2019 wegen plötzlicher erheblicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus der Justizvollzugsanstalt in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs verlegt, wo er dann auch verstorben ist.

Weitere Informationen zu Erkrankung und Todesursache hat der Senat auf Grund der auch bei Untersuchungshaftgefangenen geltenden ärztlichen Schweigepflicht nicht.

Aktenzeichen:

Oberlandesgericht Stuttgart: Az. 5- 3 StE 6/10 + 6 - 3 StE 6/10
Generalbundesanwalt: Az. 3 BJs 11/06-4
Bundesgerichtshof: Az. 3 StR 236/17

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