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Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ u. a.
Datum: 15.04.2019
Kurzbeschreibung:
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab
Freitag, den 3. Mai 2019, 9:00 Uhr
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2,
Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim,
unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen die 32-jährige deutsche Staatsangehörige Sabine Sch. Die
Anklage wirft ihr vor, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“
(„IS“) beteiligt zu haben. Zudem werden ihr zwei Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Verstöße
gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz zur Last gelegt.
Die Angeklagte soll im Dezember 2013 die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben, um sich der ausländischen terroristischen
Vereinigung „IS" anzuschließen. In Syrien soll sie unmittelbar nach ihrer Ankunft einen ihr bis dahin unbekannten,
höherrangigen „IS"-Kämpfer nach islamischem Ritus geheiratet und dann mit ihm entsprechend der Ideologie des „IS"
zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder zur Welt gebracht haben. Damit ihr Ehemann uneingeschränkt dem „IS" für die
Entfaltung terroristischer Aktivitäten zur Verfügung stehen konnte, soll die Angeklagte den Haushalt verrichtet, Einkäufe
erledigt und sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert haben. Anfang März 2014 soll sie zusammen mit ihrem Ehemann in Manbij ein
vom „IS" zur Nutzung überlassenes Wohnhaus bezogen haben, nachdem die rechtmäßigen Bewohner vor dem „IS"
geflohen waren. Außerdem sollen sie neue Haushaltsgegenstände erhalten haben, die aus einer durch den „IS"
geplünderten Fabrik stammten. Anschließend sollen sie im Juni/Juli 2014 in eine möblierte Wohnung in der Stadtmitte von
Raqqa gezogen sein, welche auch vom „IS“ in seinen Besitz genommen worden war, nachdem die rechtmäßigen Bewohner
durch den „IS" vertrieben oder vor ihm geflohen waren. Daneben soll sich die Angeklagte auch selbst für den „IS"
betätigt haben: Im Januar 2014 habe sie sich zusammen mit weiteren Bewohnerinnen eines sogenannten „Frauenhauses" des „IS"
im Keller dieses Gebäudes verschanzt, nachdem sie zuvor von einem Befehlshaber mit der Zündung der von drei Frauen getragenen
Sprengstoffgürtel beauftragt worden sei für den Fall, dass Angehörige gegnerischer Truppen das „Frauenhaus" betreten.
Weiter soll sie, um den Herrschaftsanspruch des „IS" in Raqqa zu stärken und die örtliche Zivilbevölkerung
einzuschüchtern, als Zuschauerin an vom „IS" durchgeführten öffentlichen Hinrichtungen teilgenommen haben, dabei
für die umstehende Bevölkerung deutlich als „IS-Frau" erkennbar geworden sein und so die Vereinigung und deren
Herrschaftsanspruch repräsentiert haben. Außerdem habe sie mehrere vom „IS“ überwachte Internet-blogs, in denen
sie das Leben beim „IS" anpries, unterhalten und dabei für eine Ausreise aus Deutschland zum „IS“ und ein Leben in
dessen Herrschaftsgebiet geworben sowie dessen Lebensweise, Regeln und Ziele sowie zu deren Durchsetzung die Anwendung von Gewalt,
einschließlich vom „IS“ durchgeführter Hinrichtungen, beworben und gerechtfertigt. Weiter soll die Angeklagte zu
unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum Januar 2014 bis August 2017 ein Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47, eine Maschinenpistole
sowie zwei Faustfeuerwaffen zur eigenen Verwendung erhalten haben, in deren Handhabung sie von ihrem Ehemann unterwiesen worden sein soll;
u. a. habe sie in einem vom „IS" genutzten militärischen Ausbildungslager Schießübungen mit dem Sturmgewehr sowie der
Maschinenpistole absolviert.
Der Ehemann starb im Dezember 2016. Die Angeklagte, die im April 2018 nach Deutschland zurückgekehrt war, wurde am 26. Juli 2018
festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (weitere Einzelheiten zur Anklage vgl. hier ).
Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof vom 18. Dezember 2018 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer
angeordnet.
Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.
Für folgende Tage sind Fortsetzungstermine bestimmt:
Donnerstag, 9. Mai 2019, 09.00 Uhr
Freitag, 10. Mai 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 16. Mai 2019, 09.00 Uhr
Freitag, 17. Mai 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 23. Mai 2019, 09.00 Uhr
Freitag, 24. Mai 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 6. Juni 2019, 09.00 Uhr
Freitag, 7. Juni 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 27. Juni 2019, 09.00 Uhr
Freitag, 28. Juni 2019, 09.00 Uhr
sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit ab Freitag, dem 5. Juli 2019, jeweils freitags.
Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.
Aktenzeichen:
5 - 2 StE 11/18 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 StE 11/18-3 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Relevante Normen (Auszug):
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 129a Abs. 1 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Ver-brechen gegen
die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
…
§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den
Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt.
Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die
sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob
die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch
die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen
Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
…
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG)
§ 22a Sonstige Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
…
2.
die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt …,
Waffengesetz (WaffG)
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
…
2.
ohne Erlaubnis nach
…
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von
Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt, …
Für Medienvertreter geben wir folgende Hinweise:
- Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
- Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Dienstag, 30. April
2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de gerichtet werden. Im
Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber
hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine
Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.
- Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den
Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten
nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem
Sitzungssaal sind nicht gestattet.
- Die Sitzplätze der zwei vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten
reserviert.
- Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale
Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
- Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werde. Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Dienstag, 30. April 2019, 15:00 Uhr, schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.
Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 4. April 2019 entnehmen.
