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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Datum: 07.10.2020

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Montag, den 19. Oktober 2020, 10.00 Uhr
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2,

Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim,



unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen einen 52-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Last gelegt wird.

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe von Ende 1990, strafrechtlich relevant ab Ende August 2002, bis Mai 2009 in Sri Lanka der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ angehört. Dabei sei er Mitglied der „politischen Abteilung“ der Vereinigung gewesen. In dieser Funktion habe er u. a. die Aufgabe gehabt, im Auftrag der „LTTE“ Kontakte von Landwirten zu den zuständigen Beamten der sri-lankischen Regierung herzustellen, den Vertrieb von landwirtschaftlichen Gütern am heimischen Markt zu organisieren und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Lebensmittelversorgung der Menschen zu sorgen. Bis 2006 sei er zudem für ein von der „LTTE“ betriebenes Salzwerk mit dem Ziel der Salzgewinnung und den Export des Salzes verantwortlich gewesen. Seit Juni 2016 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er befindet sich auf freiem Fuß.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 hat der 5. Strafsenat die Anklage vom 17. Dezember 2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Es wurden folgende weitere Verhandlungstermine bestimmt auf:



Montag, 2. November 2020,

Mittwoch, 18. November 2020,

Montag, 30. November 2020,

Montag, 14. Dezember 2020,

Montag, 21. Dezember 2020,

Freitag, 8. Januar 2021,

Montag, 11. Januar 2021,

Montag 18. Januar 2021,



jeweils 9:00 Uhr im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2, Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim.



Weitere Termine sind in der Folge – soweit erforderlich – jeweils montags bestimmt.



Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.

 




Aktenzeichen:

 

5 -  33 OJs 55/17 – Oberlandesgericht Stuttgart

 

33 OJs 55/17 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen:

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Abs. 1 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 


 

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.

 

  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Freitag, 16. Oktober 2020, 15:00 Uhr schriftlich an die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.

 

  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und damit im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

 

  • Die Sitzplätze der zwei vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.

 

  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.

 

  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.

 

  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Freitag, 16. Oktober 2020, 15:00 Uhr, schriftlich an die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.

 

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 30.September 2020 entnehmen.

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