Navigation überspringen

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ und der Beihilfe zum Mord

Datum: 01.10.2019

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ und der Beihilfe zum Mord

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Stefan Maier ab

Dienstag, 15. Oktober 2019, 11.00 Uhr,
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2,
Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim,

gegen einen 40-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) zur Last gelegt werden.

Dem Angeklagten wird in der Anklage des Generalbundesanwalts vorgeworfen, er habe von Ende August 2002 bis Mai 2009 in Sri Lanka der Geheimdiensteinheit der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ angehört. In dieser Funktion habe er die Aufgabe gehabt, Informationen über Gegner der „LTTE“, die liquidiert werden sollten, zu sammeln und an seinen Vorgesetzten weiterzugeben. So soll er auch Erkenntnisse, die bei der Durchführung des tödlichen Anschlags auf den damaligen sri-lankischen Außenminister Lakshman Kadirgamar am 12. August 2005 verwendet wurden, geliefert haben.

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2019 zu entnehmen (hier).

Der seit Frühjahr 2012 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Angeklagte wurde am 16. Januar 2019 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage vom 4. Juli 2019 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten und in Vollzug.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:


Donnerstag, 17. Oktober 2019, 08:45 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2),

Donnerstag, 24. Oktober 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Montag, 4. November 2019, 09:30 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Mittwoch, 13. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Donnerstag, 14. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Montag, 18. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Mittwoch, 20. November 2019, 14:00 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1),

Montag, 2. Dezember 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Dienstag, 3. Dezember 2019, 10:00 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2).

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Verhandlungsorte.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen!

Aktenzeichen
7 – 2 StE 9/19 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 StE 9/19-8 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof 

Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 211 Mord

Abs. 1: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 2: Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 27 Beihilfe
Abs.1: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Abs. 2: Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.