Navigation überspringen

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA

Datum: 29.09.2020

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 8. Oktober 2020, 9:15 Uhr
in Saal 3, OLG Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Staatsschutzverfahren gegen einen 28-jährigen syrischen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wird, sich im Jahr 2013 mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA in Syrien beteiligt zu haben.

Die Anklage legt ihm zur Last, er habe sich spätestens im Juni 2013 in Syrien der Terrororganisation Jaish al-Muhajirin wal Ansar („Armee der Auswanderer und Helfer", kurz: JAMWA) angeschlossen und sei für diese zumindest bis Ende September 2013 aktiv tätig gewesen. So soll er insbesondere bei den Kämpfen zur Eroberung der Stadt Aleppo im Nordwesten Syriens im Sommer 2013 eingesetzt gewesen sein. Er habe als bewaffneter Kämpfer u. a. an den Kampfhandlungen entlang der Frontlinie im Norden von Aleppo teilgenommen. Der Angeklagte kam im Herbst 2015 über die Türkei, in die er wegen einer Verletzung bereits im Oktober 2013 zur Krankenhausbehandlung gebracht worden sein soll, nach Deutschland.

 

Bei der JAMWA handelt es sich – so die Anklage - um eine im syrischen Bürgerkrieg entstandene, militärisch-hierarchisch organisierte terroristische Vereinigung im Ausland, die sich im März 2013 durch die Vereinigung dreier Einzelgruppierung formiert hat. Schätzungen zufolge soll die Zahl ihrer Kämpfer im Juli/August 2013 mehrere Hundert betragen haben. Ihrem Ziel der Erschaffung eines islamischen Kalifats versuchte die Vereinigung vorwiegend durch militärischen Kampf - auch im Zusammenwirken mit anderen Organisationen - näher zu kommen. Wichtiges Kampfgebiet der JAMWA war der Großraum um die Stadt Aleppo. Dort war sie mehrfach an Angriffen auf militärische Einrichtungen der syrischen Armee beteiligt, zum Teil auch gemeinsam mit dem „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG), an den sich ein Großteil der JAMWA Ende November/Anfang Dezember 2013 auch formal anschloss.

Mit Beschluss vom 24. September 2020 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 22. Juli 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind bestimmt für:



Dienstag, 13. Oktober 2020

Donnerstag, 15. Oktober 2020

Donnerstag, 22. Oktober 2020

Donnerstag, 29. Oktober 2020

Donnerstag, 05. November 2020

Donnerstag, 12. November 2020

Dienstag, 17. November 2020

Donnerstag, 19. November 2020

Donnerstag, 26. November 2020

Dienstag, 1. Dezember 2020

Donnerstag, 10. Dezember 2020

Donnerstag, 17. Dezember 2020

Dienstag, 22. Dezember 2020

Dienstag, 12. Januar 2021

 

jeweils 9.15 Uhr, OLG Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

danach, soweit erforderlich, jeweils donnerstags.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen noch.

 

Aktenzeichen

 

6 - 32 OJs 11/16 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 11/16 - Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

2.

Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

 

4.

Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

           

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

….



Die Sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden finden Sie hier.







Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.