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Klage von Hedge-Fonds gegen Porsche-Holding-SE ohne Erfolg

Datum: 26.03.2015

Kurzbeschreibung: 

Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufungen von 19 Hedge-Fonds zurückgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 bestätigt. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Pressemitteilungen des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 und des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2015. Zusammengefasst wird Schadensersatz in Höhe von noch 1,176 Milliarden Euro wegen Leerverkäufen von VW-Stammaktien verlangt, weil Porsche seit März 2008 wiederholt eine bestehende Absicht zur Übernahme von VW geleugnet habe.

Das Urteil behandelt verschiedene Anspruchsgrundlagen. Zentral ist der Vorwurf, das Verhalten von Porsche sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) zu bewerten. Dies hat der Senat, wie zuvor schon das Landgericht, verneint. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, einfache Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstöße genügen regelmäßig nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die maßgeblichen Umstände und Indizien zu bewerten. Der Senat konnte keine grob unrichtigen Auskünfte feststellen, die eine besondere Verwerflichkeit begründen könnten. Die Pressemitteilung der Beklagten vom 10. März 2008 sei allenfalls doppeldeutig gewesen und auch durch Analysten unterschiedlich interpretiert worden. Die angeblichen Auskünfte des „Investor Relations Manager“ der Beklagten seien nicht sittenwidrig gewesen. Dass die Kontaktaufnahme durch die Klägerinnen erfolgt sei, spreche gegen eine zielgerichtete Desinformation durch Porsche. Die Auffassung der Klägerinnen führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Zwang zur Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen ihnen gegenüber. Zudem sei die beabsichtigte Ausnutzung eines so erlangten Wissens im Zuge von Leerverkäufen zu Lasten der Klägerinnen in die Abwägung einzustellen.

Darüber hinaus seien weder ein Schädigungsvorsatz der Beklagten, noch die Ursächlichkeit angeblicher Falschinformationen für bestimmte Verkäufe, noch eine bestimmte Schadenshöhe feststellbar.

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20a WpHG beziehungsweise §§ 37b und c WpHG wurden verneint, denn § 20a WpHG ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. §§ 37b und c WpHG waren nicht einschlägig, weil dort nur die Haftung des Emittenten geregelt ist, Porsche aber keine Aktien verkauft hat. Die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit notwendigen Ad-hoc-Mitteilungen war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Kartellrechtliche Ansprüche (§§ 33 Abs. 1, 3 GWB mit Art. 102 AEUV) wurden - unbeschadet der Frage, ob das Kartellrecht auf Wertpapiergeschäfte überhaupt anwendbar ist - ebenfalls verneint, weil die Leerverkäufe nicht unter dem Zwang einer Marktmacht der Porsche Holding SE erfolgten und der Markt nicht auf VW-Stammaktien beschränkt war.

Eine Aussetzung des Verfahrens hat der Senat abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Klägerinnen können eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einreichen (§ 544 ZPO).

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

2 U 102/14   Oberlandesgericht Stuttgart vom 26. März 2015

28 O 183/13 Landgericht Stuttgart vom 17. März 2014

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d290ecb362481ece46c8ac627d438626&nr=59111&pos=0&anz=1

 

Ergänzende Hinweise:

Zur Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart:

http://www.landgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/PRESSE+und+VERAN­STALTUNGEN/­Klage+der+Hedge_Fonds+gegen+Porsche_Holding_SE+abgewiesen/?LISTPAGE=1195716

 

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

§ 20a WpHG Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder

3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder

2. .....

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