Verhandlungstermin in einem Berufungsverfahren über Ansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Vermittlung von ausländischen Patienten an die „International Unit“ des Klinikums Stuttgart
Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am
Dienstag, den 24. März 2026 um 9.30 Uhr,
im Sitzungssaal I, Commercial Court,
Schelmenwasenstraße 16-20, 70567 Stuttgart
unter dem Vorsitz von Dr. Patrick Melin über zivilrechtliche Ansprüche zwischen einem Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in München und dem Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart. Gegenstand des Verfahrens sind Vergütungsansprüche des klagenden Dienstleistungsunternehmens für die Betreuung und – so die von der Klägerin bestrittene Behauptung des beklagten Klinikums – Vermittlung von ausländischen Patienten an die zwischenzeitlich geschlossene „International Unit“ des Klinikums Stuttgart (sog. Medizintourismus).
Die Parteien arbeiteten bei der Betreuung ausländischer Patienten mehrere Jahre zusammen. Die Zusammenarbeit wurde durch Kündigung der beklagten Klinik im Jahr 2017 beendet, nachdem rechtliche Bedenken aufgekommen waren. Das Dienstleistungsunternehmen macht mit seiner Klage Vergütungsansprüche in Höhe von rund 600.000 Euro im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten aus Kuwait und Libyen geltend. Im Rahmen einer Stufenklage verlangt es außerdem Auskünfte, auf deren Grundlage es weitere Vergütungsansprüche und Schadensersatzansprüche beziffern will. Hilfsweise verfolgt das Dienstleistungsunternehmen bereicherungsrechtliche Ansprüche in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro. Die beklagte Klinik verweigert die Zahlung und Auskunft unter Berufung unter anderem darauf, dass die zugrundeliegenden Kooperationsverträge insbesondere aus den Jahren 2011 und 2015 wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien. Widerklagend verlangt die Klinik von dem Dienstleistungsunternehmen die Rückzahlung bereits geleisteter Vergütungen in Höhe von knapp 1,4 Mio. Euro.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage und Widerklage mit Urteil vom 22. November 2024 abgewiesen. Der Klägerin stünden vertragliche Ansprüche auf Vergütung nicht zu, weil die zugrundeliegenden Kooperationsvereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Kooperationsverträge aus den Jahren 2011 und 2015 auch auf die Vermittlung von Patienten im engeren Sinne gerichtet gewesen seien. Eine Vermittlung von Patienten gegen Entgelt widerspreche aber den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Die deshalb sittenwidrigen Verträge seien insgesamt nichtig. Auch die von der Klägerin hilfsweise begehrte teilweise Vergütung für grundsätzlich zulässige Übersetzungs- oder sonstige Betreuungsleistungen komme daher nicht in Betracht. Ebenso wie vertragliche seien auch bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 817 Satz 2 BGB, wonach im Falle eines sittenwidrigen Geschäfts die Rückforderung erbrachter Leistungen bzw. deren Wertes ausgeschlossen sei, wenn dem Leistenden – hier dem klagenden Dienstleistungsunternehmen - ein Sittenverstoß zur Last falle. Soweit die Klinik mit ihrer Widerklage bereits bezahlte Vergütung zurückfordere, sei auch dies gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da auch der Klinik ein Sittenverstoß vorzuwerfen sei.
Inhalt der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
Das Dienstleistungsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Klinik hat Anschlussberufung eingelegt und verlangt weiterhin die Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung. Gegenstand der Berufungsverhandlung werden sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sein.
AktenzeichenOberlandesgericht Stuttgart: 21 U 33/25
Aktenzeichen Landgericht Stuttgart: 14 O 67/20