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Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen vier Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al-Sham“ rechtskräftig

Datum: 28.11.2017

Kurzbeschreibung: 

Das Urteil des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 gegen vier Unterstützer der syrischen Vereinigung „Ahrar al-Sham“ („die freien Männer Groß-Syriens“) (vgl. Pressemitteilung v. 6. Oktober 2016 hier) ist rechtskräftig. Der für Staatsschutzverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der vier Angeklagten mit am 22. November 2017 veröffentlichtem Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unbegründet nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisonsbegründungen hatte keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Mit dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil hatte erstmals ein Gericht in Deutschland für die „Ahrar al-Sham“ festgestellt, dass sie die Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung nach deutschem Strafgesetzbuch erfüllt. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hatte - auf Einwände der Verteidigung hin - auch ausdrücklich entschieden, dass die der „Ahrar al-Sham“ zuzurechnenden Straftaten im syrischen Bürgerkrieg nicht durch Völkerrecht oder Völkergewohnheitsrecht gerechtfertigt waren.

Unter Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle hatte der Senat seit 8. Dezember 2015 an 40 Tagen verhandelt und dabei 25 Zeugen und sieben Sachverständige gehört. Einer der Angeklagten wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen nach § 129a und b des Strafgesetzbuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Drei weitere Angeklagte wurden wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu Bewährungsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats strebte die als salafistisch einzustufende „Ahrar al-Sham“ seit 2011 das Ziel an, die Regierung des syrischen Staatspräsidenten Assad gewaltsam zu beseitigen und durch ein islamisches Herrschaftssystem unter ihrer Führung zu ersetzen. Zu diesem Zweck verübte die hierarchisch strukturierte Vereinigung durch ihre bis zu 20.000 Kämpfer umfassenden militärisch organisierten Einheiten – häufig in Kooperation mit der jihadistischen „Al-Nusra-Front“ – Anschläge gegen Angehörige der syrischen Armee und Sicherheitskräfte. Sie war darüber hinaus seit 2012 an der Belagerung und dem Artilleriebeschuss mehrerer alawitischer Dörfer beteiligt, wodurch zahlreiche Zivilisten zu Tode kamen.

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17

OLG Stuttgart: Urteil vom 6. Oktober 2016 - 3 - 2 StE 8/15
 

Relevante Normen:

§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) … zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129a Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug

Wer eine in Absatz 1 (…) bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird (…) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft.


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