Navigation überspringen

Urteil des OLG Stuttgart - Patt im Streit ums Fernwärmenetz zwischen der Lan-deshauptstadt Stuttgart und der EnBW

Datum: 26.03.2020

Kurzbeschreibung: 

Urteil des OLG Stuttgart - Patt im Streit ums Fernwärmenetz zwischen der Lan-deshauptstadt Stuttgart und der EnBW

Mit Urteil vom 26. März 2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nicht Eigentümerin der Fernwärmeversorgungsanlagen geworden ist, die die EnBW und deren Rechtsvorgänger im Gemeindegebiet errichtet haben, und dass ihr gegen die EnBW auch kein Anspruch auf Übereignung dieser Anlagen gegen Zahlung einer Entschädigung zusteht.

Der im Jahr 1994 zwischen den Parteien geschlossene Konzessionsvertrag über die Nutzung von Wegegrundstücken der Landeshauptstadt für den Betrieb eines Fernwärmetransportsystems war nach rund zwanzig Jahren ausgelaufen, enthielt jedoch keine Regelung zur Übertragung des Fernwärmenetzes. Ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen lasse sich – so der Senat - aus diesem Vertrag nicht herleiten; auch eine sonstige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übereignung bestehe nicht. Die Landeshauptstadt könne jedoch - was sie aber nur hilfsweise verlangt hatte -, als Grundstückseigentümerin die Beseitigung der auf ihren Grundstücken errichteten Anlagen verlangen, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei. Nur insoweit hat der Senat der Klage der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2019 abgeändert.

Nicht durchsetzen konnte sich allerdings auch die EnBW mit ihrer Widerklage, mit der sie die Verurteilung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Abgabe eines Angebots für den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags für den Betrieb des Fernwärmeversorgungssystems erreichen wollte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart, das die Landeshauptstadt Stuttgart hierzu verurteilt hatte, könne aus dem Kartellrecht kein derartiger Anspruch abgeleitet werden. Der Senat hat daher die Widerklage der EnBW abgewiesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen steht beiden Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

 

Aktenzeichen:

2 U 82/19 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020

11 O 225/16 - Landgericht Stuttgart - Urteil vom 14. Februar 2019

 

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.