Mit Urteil vom 26. März 2020 hat der 2.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani auf
Grundlage einer mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nicht Eigentümerin
der Fernwärmeversorgungsanlagen geworden ist, die die EnBW und deren Rechtsvorgänger im Gemeindegebiet errichtet haben, und dass
ihr gegen die EnBW auch kein Anspruch auf Übereignung dieser Anlagen gegen Zahlung einer Entschädigung zusteht.
Der im Jahr 1994 zwischen
den Parteien geschlossene Konzessionsvertrag über die Nutzung von Wegegrundstücken der Landeshauptstadt für den Betrieb
eines Fernwärmetransportsystems war nach rund zwanzig Jahren ausgelaufen, enthielt jedoch keine Regelung zur Übertragung des
Fernwärmenetzes. Ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen lasse sich – so der Senat - aus diesem
Vertrag nicht herleiten; auch eine sonstige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übereignung bestehe nicht. Die
Landeshauptstadt könne jedoch - was sie aber nur hilfsweise verlangt hatte -, als Grundstückseigentümerin die Beseitigung
der auf ihren Grundstücken errichteten Anlagen verlangen, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei. Nur insoweit hat der Senat
der Klage der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2019 abgeändert.
Nicht durchsetzen konnte
sich allerdings auch die EnBW mit ihrer Widerklage, mit der sie die Verurteilung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Abgabe eines Angebots
für den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags für den Betrieb des Fernwärmeversorgungssystems erreichen wollte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart, das die Landeshauptstadt Stuttgart hierzu verurteilt hatte, könne aus dem
Kartellrecht kein derartiger Anspruch abgeleitet werden. Der Senat hat daher die Widerklage der EnBW abgewiesen.
Der Senat hat die Revision
nicht zugelassen. Hiergegen steht beiden Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
Aktenzeichen:
2 U 82/19 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020
11 O 225/16 - Landgericht Stuttgart - Urteil vom 14. Februar 2019