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Urteil des 7. Strafsenats wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

Datum: 24.07.2019

Kurzbeschreibung: 

Urteil des 7. Strafsenats wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilte heute unter dem Vorsitz von Stefan Maier einen 37-jährigen syrischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Weitere Vorwürfe aus der Anklage wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hatte der Senat im Lauf des Verfahrens eingestellt, weil sie im Hinblick auf die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fielen.

Der Senat verhandelte seit 17. Mai 2019 an insgesamt dreizehn Tagen und hörte im Rahmen der Beweisaufnahme 26 Zeugen und drei Sachverständige.

Im Wesentlichen konnte der Senat folgenden Sachverhalt feststellen:
Der Angeklagte hat sich spätestens Anfang Oktober 2012 in Syrien der ausländischen terroristischen Verei-nigung „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen. Dort ist er innerhalb kurzer Zeit in eine führende Position aufgestiegen. Nach der Einnahme der Stadt Tabka/Syrien durch die „Jabhat al-Nusra“ und andere Gruppierungen im Februar 2013 hat er die Leitung der örtlichen „Scharia-Polizei“ übernommen und war in dieser Eigenschaft neben der Bewachung des eroberten Euphrat-Staudammes sowie des Krankenhauses von Tabka vor allem für die Umsetzung der Befehle der von der „Jabhat al-Nusra“ eingesetzten „Scharia-Richter“ verantwortlich. Hierzu hat insbesondere die Verhaftung von Personen, deren Zuführung an die Scharia-Richter sowie die Absicherung von öffentlichen Auspeitschungen gehört. Dem Angeklagten konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, dass er sich aktiv auf Seiten der „Jabhat al-Nusra“ an Kampfhandlungen gegen die Regierungstruppen des syrischen Machthabers Assad beteiligt hat.

Nach der Eroberung des gesamten Gebiets um Tabka Anfang des Jahres 2014 durch den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ wurde der Anklagte durch diesen für kurze Zeit inhaftiert, nach seiner Haftentlassung reiste er im Mai 2014 in die Türkei, von wo er dann schließlich im November 2015 mit Ehefrau und zwei Kindern nach Deutschland kam.

Der Senat hat zugunsten des Angeklagten u. a. berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat und die Tat bereits geraume Zeit zurückliegt. In Deutschland ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte für eine radikalislamische Einstellung des Angeklagten in Deutschland ergeben.

Der Angeklagte befindet sich seit 2. August 2018 in Untersuchungshaft. Der Senat ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.


Aktenzeichen:
7 – 2 StE 1/19 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 BJs 357/18 - 4 – Generalbundesanwalt


Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Ver-brechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereini-gung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumli-chen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächti-gung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Um-stände als verwerflich erscheinen.

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