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Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet zur Verantwortung für einen Steinschaden des Unternehmers bei der Feldbearbeitung

Datum: 21.12.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Jürgen Kaulig hat mit einem gestern verkündeten Urteil die Berufung eines Landwirts aus dem Allgäu, der in einem Schadensersatzprozess durch das Landgericht Ravensburg zu rund 9.000,- € Reparaturkosten verurteilt worden war, zurückgewiesen. Der Beklagte hatte ein landwirtschaftliches Unternehmen im August 2017 zu Feldarbeiten beauftragt, wobei das Schneidwerk der Häckselmaschine der Klägerin durch einen Stein mit mehr als 20 cm Durchmesser beschädigt wurde.

 

In dem Verfahren ging es um die werkvertraglichen Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Bestellers von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, um Schäden von den Gerätschaften des Unternehmers abzuwenden. Wenn nur Schadensursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers in Betracht kommen, trage nach den Ausführungen des Senats der Besteller die Beweislast dafür, dass er keine schadensursächliche Pflichtverletzung begangen habe. Dies konnte der Landwirt hier nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht nachweisen. Vielmehr hätte er beim Walzen, Säen und Absammeln des Feldes von Steinen auch den schadensursächlichen Stein erkennen können. Da Schadensursachen aus dem Bereich der Klägerin, wie z.B. ein zu niedrig eingestelltes Schneidwerk und eine überhöhte Geschwindigkeit des Häckslers, ausgeschlossen wurden, hätte der Landwirt beweisen müssen, dass er die Pflichtverletzung bei der Kontrolle des Feldes im April 2017 nicht zu vertreten habe. Da ihm dies nicht gelungen war, wurde seine Berufung zurückgewiesen.

 

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

 

Aktenzeichen:

 

13 U 139/18  OLG Stuttgart –Urteil vom 20.12.2018

6 O     71/18  LG Ravensburg –Urteil vom 20.07.2018

 

Relevante Normen:

Bürgerliches Gesetzbuch

 

 

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

 

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

 

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis



(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Jürgen Kaulig hat mit einem gestern verkündeten Urteil die Berufung eines Landwirts aus dem Allgäu, der in einem Schadensersatzprozess durch das Landgericht Ravensburg zu rund 9.000,-€   Reparaturkosten verurteilt worden war, zurückgewiesen. Der Beklagte hatte ein landwirtschaftliches Unternehmen im August 2017 zu Feldarbeiten beauftragt, wobei das Schneidwerk der Häckselmaschine der Klägerin durch einen Stein mit mehr als 20 cm Durchmesser beschädigt wurde.

 

In dem Verfahren ging es um die werkvertraglichen Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Bestellers von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, um Schäden von den Gerätschaften des Unternehmers abzuwenden. Wenn nur Schadensursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers in Betracht kommen, trage nach den Ausführungen des Senats der Besteller die Beweislast dafür, dass er keine schadensursächliche Pflichtverletzung begangen habe. Dies konnte der Landwirt hier nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht nachweisen. Vielmehr hätte er beim Walzen, Säen und Absammeln des Feldes von Steinen auch den schadensursächlichen Stein erkennen können. Da Schadensursachen aus dem Bereich der Klägerin, wie z.B. ein zu niedrig eingestelltes Schneidwerk und eine überhöhte Geschwindigkeit des Häckslers, ausgeschlossen wurden, hätte der Landwirt beweisen müssen, dass er die Pflichtverletzung bei der Kontrolle des Feldes im April 2017 nicht zu vertreten habe. Da ihm dies nicht gelungen war, wurde seine Berufung zurückgewiesen.



Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

 

Aktenzeichen:

 

13 U 139/18  OLG Stuttgart –Urteil vom 20.12.2018

6 O     71/18  LG Ravensburg –Urteil vom 20.07.2018

 

Relevante Normen:

Bürgerliches Gesetzbuch

 

  

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

 

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

 

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis



(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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