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Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über urheberrechtliche Fragen zu Fotografien von in Museen ausgestellten Gemälden
Datum: 19.06.2017
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 über urheberrechtliche Fragen zu Fotografien von in Museen ausgestellten Gemälden entschieden. Die Klägerin in dem Verfahren ist die Stadt Mannheim, die das Reiss-Engelhorn-Museum betreibt. Der Beklagte ist eine Privatperson. Er hat – im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit – Fotografien von im Eigentum der Klägerin stehenden Ausstellungsobjekten in Wikimedia Commons, die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikipedia, hochgeladen. Zum einen handelt es sich um aus einem Katalog eingescannte Fotografien eines Angestellten der Stadt Mannheim, der als „Hausfotograf“ für die Klägerin tätig war. Zum anderen hat der Beklagte im Mai 2007 im Museum selbst Fotografien angefertigt.
Der Senat hat es dem Beklagten in beiden Fällen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, die Fotografien (weiterhin) in der Mediendatenbank Wikimedia Commons öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 hat der Senat damit im Wesentlichen bestätigt. Nur in Bezug auf eine Fotografie, für die die Urheberschaft des „Hausfotografen“ nicht nachweisbar war, hat der Senat das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und die Klage abgewiesen.
In der Urteilsbegründung führt der Senat hinsichtlich der eingescannten und hochgeladenen Fotografien (u.a.) aus, dass diese jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG anzusehen sind. Ob die streitgegenständlichen Fotografien darüber hinaus auch als Lichtbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG schutzfähig sind, konnte der Senat offen lassen. Soweit der Beklagte (sogar) ihren Lichtbildcharakter in Frage stellt, da es nur um die Abbildung des Gemäldes in möglichst identischer unveränderter Form gehe und das fotografierte Objekt nur substituiert werden solle, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes sei zwar auch eine Vervielfältigung des Gemäldes. Wegen des vom Gesetz vorgesehenen Schutzes für Lichtbildwerke und Lichtbilder sei aber ein eigenständiger Schutz notwendig, weil ansonsten der gesetzlich gewollte Werkschutz für die eigenständig geschaffene Fotografie leerlaufen würde.
Bezüglich der vom Beklagten selbst gefertigten und hochgeladenen Fotografien leitet der Senat den Unterlassungsanspruch aus der sog. Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Besichtigungsvertrag her. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen stehe dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt wurden (vgl. zuletzt im Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 324/13). Da der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil maßgeblich auf die Eigentumsrechte aus § 903 BGB abgestellt hat, bejaht der Senat die – bislang nicht höchstrichterlich geklärte – Frage der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf bewegliche Sachen. Zudem bestehe ein vertraglicher Unterlassungsanspruch auf Grundlage des Besichtigungsvertrags zwischen den Parteien bei dem maßgeblichen Museumsbesuch. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass Schilder mit durchgestrichener Kamera bereits im Mai 2007 angebracht waren. Das sich hieraus ergebende Fotografierverbot sieht der Senat als rechtlich wirksame Bedingung des Besichtigungsvertrags an.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Aktenzeichen
4 U 204/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
17 O 690/15 - Landgericht Stuttgart
Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: …
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden …
§ 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Lichtbilder und
Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden
Vorschriften des Teils 1 geschützt.
§ 903 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.