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OLG Stuttgart zur Auftaktveranstaltung im Kapitalanleger-Musterverfahren ge-gen die Porsche Automobil Holding SE

Datum: 28.07.2021

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart zur Auftaktveranstaltung im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

Der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat heute erstmals im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) über die dem Oberlandesgericht vorgelegten Feststellungsziele verhandelt.

 

Dem liegt zugrunde, dass beim Landgericht Stuttgart eine Vielzahl von Klägern Schadensersatzklagen gegen die PSE erhoben haben, weil sie der Ansicht sind, die Porsche SE habe mehrfach ihre Verpflichtung zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über Insiderinformationen verletzt, die Vorgänge bei der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal, d.h. des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen des VW-Konzerns, und dessen Aufdeckung durch US-Institutionen und -Behörden in den Jahren 2014 und 2015 betreffen. Die Kläger sehen ihren Schaden u.a. darin, dass sie im fraglichen Zeitraum ihre Aktien zu teuer erworben haben, weil die nach ihrer Ansicht gebotenen Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen wurden und der Kurs deshalb nicht zeitnah, sondern erst nach den am 22.09.2015 veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen von VW und Porsche gefallen ist (s. PM vom 27.3.2019, 26.10.2020 u. 25.06.2021).

 

Das LG Stuttgart hat dem OLG in seinem Vorlagebeschluss sogenannte Feststellungsziele zur Klärung zweier Fragenkomplexe vorgelegt. Zum einen geht es um die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die PSE, die damals wie heute über 50 % der Stammaktien der Volkswagen AG hält, neben der VW AG überhaupt eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über Vorgänge trifft, die sich im Bereich der VW AG abgespielt haben und ggf. als Insiderinformationen gewertet werden müssen, sowie ob die Porsche SE in diesem Fall von solchen Insiderinformationen „unmittelbar betroffen“ im Sinne des § 15 Wertpapierhandelsgesetz a.F. ist.

 

Zum anderen geht es nach dem Vorlagebeschluss darum, ob und inwieweit etwaige Kenntnisse über die Vorgänge um die Abschalteinrichtung auf der Ebene des Vorstands der VW AG oder auch anderer VW-Mitarbeiter für eine Ad-hoc-Verpflichtung der PSE eine Rolle spielen und inwieweit solche Kenntnisse bei VW-Vorständen oder –Mitarbeitern der PSE zugerechnet werden können, wobei einige Vorstandsmitglieder von VW seinerzeit zugleich Vorstandsmitglieder der PSE waren.

 

Zu diesen Fragestellungen haben sich bislang die Musterklägerin und die Musterbeklagte in ihren in diesem Jahr eingegangenen Schriftsätzen erstmals geäußert. In der heutigen Verhandlung wurden diese Fragen nicht inhaltlich behandelt. Zunächst ging es darum, ob einzelne der vom Landgericht vorgelegten Fragestellungen noch der Konkretisierung bedürfen. Der BGH hat dazu in mehreren Entscheidungen, die erst nach Erlass des Vorlagebeschlusses zu anderen Musterverfahren ergangen sind, die Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Feststellungsziele präzisiert. Danach sollen die vom OLG in einem Musterentscheid zu treffenden Feststellungen für die Gerichte der Ausgangsprozesse bindend und damit eindeutig sein.

 

Daher wurde mit den Vertretern der Musterklägerin und der Beigeladenen – das sind die Kläger der übrigen ausgesetzten Landgerichtsprozesse – sowie der Musterbeklagten und der sie als sog. Streithelferin unterstützenden VW AG erörtert, wo solche Klarstellungen (vorsorglich) erforderlich sein könnten. Mit den Beteiligten wurde abgestimmt, dass die Verhandlung am 09./10.11.2021 in der Filderhalle, Leinfelden-Echterdingen fortgesetzt wird.  

 

Aktenzeichen:
LG
Stuttgart   - 22 AR 1/17 -

OLG Stuttgart: - 20 Kap 2/17 -

 

 

 

 

 

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