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OLG Stuttgart zu den mündlichen Verhandlungen am 9./10.11.2021 im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

Datum: 11.11.2021

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart zu den mündlichen Verhandlungen am 9./10.11.2021 im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat in den am Dienstag und Mittwoch in der Filderhalle in Leinfelden-Echterdingen terminierten Verhandlungen verschiedene Rechtsfragen mit den anwesenden Parteivertretern erörtert, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart aufgeworfen worden sind.

 

Es ging u.a. darum, ob die Porsche Automobil Holding SE (PSE) von Vorgängen bei der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal, die deren operative Geschäftstätigkeit betreffen und Insiderinformationen darstellen könnten, im Rechtssinne unmittelbar betroffen war. Insbesondere ist von Interesse, ob die PSE gegebenenfalls solche Vorgänge oder deren Auswirkungen auf die PSE sowie die Kurse der PSE-Aktien ad hoc hätte veröffentlichen müssen. Dabei ist u.a. umstritten, ob eine Holdinggesellschaft (PSE) zu einer Veröffentlichung selbst dann verpflichtet ist, wenn die Beteiligungsgesellschaft (VW) selbst ad hoc veröffentlichen müsste.

 

Zum anderen wurden Fragen dazu problematisiert, ob und inwieweit es für die Veröffentlichungspflicht und die Schadensersatzhaftung bei unterlassener Veröffentlichung darauf ankommt, wer Kenntnisse über diese Vorgänge hatte. Von Bedeutung ist dabei auch, wessen Kenntnisse der Holdinggesellschaft zugerechnet werden können und wer gegebenenfalls die Beweislast dafür trägt.

 

In den Verhandlungen wurde dazu erörtert, unter welchen Voraussetzungen zu unterstellende Kenntnisse von Details dieser Dieselthematik, die solche Vorstandsmitglieder der VW AG in dieser Funktion erlangt haben, die zugleich zu Vorstandsmitgliedern der PSE bestellt waren, auch der PSE zugerechnet werden können. Letzteres meinen die klagenden Anleger. Demgegenüber vertritt die beklagte PSE die Auffassung, dem stehe entgegen, dass nach dem Aktiengesetz ein Vorstandsmitglied der jeweiligen Gesellschaft zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet sei. Dabei war weiter Verhandlungsthema, ob der PSE Kenntnisse von VW-Mitarbeitern über die fraglichen Umstände selbst dann zugerechnet werden können, wenn die fraglichen Vorstandsmitglieder der VW-AG davon nichts wussten.

 

Die Verfahrensbeteiligten haben nun Gelegenheit, zu diesen Fragen weiter Stellung zu nehmen. Sie haben dazu angekündigt, noch Erweiterungsanträge zur Präzisierung oder Ergänzung der bisher dem Senat vorgelegten Fragen zu stellen. In Abstimmung mit den Beteiligten wurden dazu Fristen bis Ende März 2022 gesetzt. Voraussichtlich kann die mündliche Verhandlung dann im Sommer 2022 fortgesetzt werden.

 

Aktenzeichen:
LG
   Stuttgart   - 22 AR 1/17 -

OLG Stuttgart: - 20 Kap 2/17 -

 

 

 

 

 

 

 

 

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