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OLG Stuttgart zu Schmerzensgeldansprüchen wegen eines Feuerwehrunfalls bei einer Schauübung in einer Bad Uracher Schule

Datum: 24.06.2020

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart zu Schmerzensgeldansprüchen wegen eines Feuerwehrunfalls bei einer Schauübung in einer Bad Uracher Schule

Mit zwei weiteren Entscheidungen hat heute der u.a. für Amtshaftungsansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag die Schmerzensgeldansprüche zweier Schülerinnen, die bei einer Schauübung der Feuerwehr im Rahmen des Schulunterrichts schwer verletzt wurden, zurückgewiesen. Dies entspricht den erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Tübingen. Dagegen hatten die Klägerinnen jeweils Berufung eingelegt.

 

Dem liegt zugrunde, dass bei einer Vorführung im Rahmen der alljährlichen Brand-

schutzerziehung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach in der dortigen Geschwister-Scholl-Realschule im April 2018 eine Stichflamme mehrere Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse verletzte. Ein Feuerwehrmann hatte in eine bereits durch ein vorheriges Feuer erhitzte Bratpfanne Brennspiritus gespritzt, der die Stichflamme verursachte. Die zum Teil sehr schwer an Gesicht und Oberkörper verletzten Klägerinnen erhalten Leistungen wie Kostenübernahmen und Rentenzusagen der Unfallkasse Baden-Württemberg, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Schulunfall anerkannt hatte. Mit ihren Klagen gegen die Stadt Bad Urach als Anstellungskörperschaft der Feuerwehrleute machen die Klägerinnen Schmerzensgeldansprüche geltend und verlangen im einem Fall 120.000 €, im anderen 9.000 € Schmerzensgeld.

 

Das Landgericht hat in beiden Verfahren die Klage gegen die Stadt abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vor, die Stadt könne sich jedoch erfolgreich auf einen Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S.1 Sozialgesetzbuch (SGB)VII berufen.

 

Dies hat der Berufungssenat bestätigt: Dem Anspruch der Klägerinnen gegen die Stadt als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr stehe entgegen, dass die Feuerwehrleute den Schülerinnen wegen des gesetzlichen Haftungsausschlusses nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII nicht nach § 839 BGB haften, so dass auch keine Forderung gem. Art 34 Grundgesetz auf die Stadt als Sachkostenträgerin der Realschule übergehen könne.

 

Dieser Haftungsausschluss folge zum einen daraus, dass das Gericht an die Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung über ihre Zuständigkeit für die Schadensersatzansprüche gebunden sei (§ 108 Abs. 1 SGB VII) und zum anderen daraus, dass die Feuerwehrleute nach § 105 Abs. 1 SGB VII nur bei vorsätzlichem Handeln haften würden.

 

Die Bindungswirkung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 SGB VII gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Klägerinnen als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versicherte Schülerinnen einen „Arbeitsunfall“ in Form eines Schulunfalls erlitten haben und die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Versicherungsfall einzustehen hat. Somit sei eine Haftung der Stadt als Schulträgerin und insoweit Unternehmerin gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

 

Eine Amtshaftung der Stadt als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr wegen der fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die bei der Schauübung tätigen Feuerwehrleute scheide ebenfalls aus, da deren Haftung aufgrund der Eingliederung in den Schulunterricht ihrerseits nach §§ 105 Abs. 1 ,106 Abs. 1 Nr.3 SGB VII ausgeschlossen sei. Unstreitig hätten die Feuerwehrleute die ihnen bei der Brandschutzübung obliegende Amtspflicht verletzt, eine Gesundheitsschädigung der Klägerinnen zu vermeiden, und dabei fahrlässig gehandelt. Der die Übung abhaltende Feuerwehrmann hätte sich darüber vergewissern müssen, dass die Pfanne, in die er Brennspiritus gespritzt hat, nicht noch vom gerade erst gelöschten Feuer heiß gewesen ist, und hätte auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand der Kinder zur Gefahrenquelle achten müssen. Der Leiter der Übung hätte die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch vorherige Planung und während der Übung durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellen müssen.

 

Allerdings seien die Feuerwehrleute im Rahmen des Brandschutzunterrichtes in das „Unternehmen Schule“ einbezogen, so dass die Ansprüche der Schülerinnen wegen der Vorgreiflichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend § 105 Abs. 1 SGB VII ausschieden. Zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes reiche es nach der Rechtsprechung aus, wenn Schüler und Eltern im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände zu der Auffassung gelangen konnten, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule beherrschte Veranstaltung handelt. Der Brandschutzunterricht sei hier als schulbezogen einzustufen. Er habe im Anschluss an die große Pause und im Klassenverbund unter Aufsicht des Lehrers stattgefunden und sei gerade keine vom Schulbesuch getrennte Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr gewesen. Dann müssten die Mitarbeiter eines anderen, vom Schulträger betriebenen Unternehmens, d.h. die Feuerwehrleute, wie „Betriebsangehörige“ betrachten werden, für die das sog. Haftungsprivileg gelte. Kommt es während des Unterrichts dann zur Verletzung eines Schülers aufgrund einer Amtspflichtverletzung durch einen gemeindlichen Mitarbeiter, so sind danach sowohl die Gemeinde als auch der Mitarbeiter haftungsprivilegiert und haften nur bei vorsätzlichem Handeln.

 

Sinn dieser gesetzlichen Haftungsfreistellung sei letztlich die „Sicherung des Betriebsfriedens“. Zum einen wäre zu befürchten, dass die Durchführung künftiger Veranstaltungen in enger Zusammenarbeit zwischen Schule und Feuerwehr grundsätzlich in Frage gestellt wird, wenn trotz bestehender gesetzlicher Unfallversicherungspflicht im „Unternehmen Schule“ zusätzlich eine Haftung des „Unternehmens Feuerwehr“ bejaht würde. Die gegen die Stadt gerichteten Schmerzensgeldklagen waren daher erfolglos.

 

Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Im Verfahren 4 U 33/20 kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.



Aktenzeichen:

LG   Tübingen    - 3 0 172/19  -  Urteil vom 09.12.2019

                           - 7 O 272/19- Urteil vom 09.12.2019



OLG Stuttgart:    - 4 U 33/20  -  Urteile vom  24.06.2020

                            - 4 U 42/20-



Relevante Vorschriften:

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

 

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.



Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 34 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.



Sozialgesetzbuch Siebtes Buch



-Gesetzliche Unfallversicherung-



§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

8.

a) Kinder…..

 

b)

Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

c)

Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,



 § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) 1Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt



§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht



3.

der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 gen

annten Versicherten.



 § 108 Bindung der Gerichte

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

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