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OLG Stuttgart wird im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Au-tomobil Holding SE ehemalige Vorstandsmitglieder als Zeugen vernehmen

Datum: 28.09.2022

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart wird im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Au-tomobil Holding SE ehemalige Vorstandsmitglieder als Zeugen vernehmen

Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE („PSE“) hat der zuständige 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter mit zwei Beschlüssen heute über den Fortgang des Verfahrens entschieden.

 

Der Senat hat den Erweiterungsantrag eines beigeladenen Aktionärs zugelassen. Damit soll geklärt werden, ob eine von dem Aktionär behauptete Entscheidung der Volkswagen AG im Juni 2008, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeuge mit Motor EA 189 in Verkehr zu bringen, für die Musterbeklagte Porsche Automobil Holding SE seitdem eine sog. Insiderinformation darstellte. Gegenstand des Erweiterungsantrags ist ferner, ob gegebenenfalls gegen eine Pflicht zur Ad-hoc-Veröffentlichung dieser Information verstoßen wurde.

 

Dabei beabsichtigt der Senat zu der unter den Verfahrensbeteiligten umstrittenen Frage, ob die damaligen Vorstandsmitglieder Herr Dr. Wiedeking und Herr Härter von diesen Umständen Kenntnis hatten, eine Beweisaufnahme durchzuführen.

 

Im 5. Verhandlungstermin in diesem Musterverfahren sollen daher am

 

Mittwoch, 07.12.2022, 9.00 Uhr,

im Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 18,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

die Zeugen Dr. Wiedeking und Härter vernommen werden.

 

Hintergrund:

Dem Verfahren liegt zugrunde, dass eine Vielzahl von Kapitalanlegern vor dem Landgericht Stuttgart (LG) in den Jahren 2016 und 2017 Schadensersatzklagen gegen die PSE erhoben haben. Sie stützen ihre Klagen jeweils auf die Ansicht, auch die PSE habe neben der Volkswagen AG Ad-hoc-Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit den Vorgängen um die Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Volkswagen (VW)-Konzerns und mit den Umständen der Aufdeckung dieser Vorgänge bereits vor der tatsächlichen Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 verletzt. Bei der gebotenen früheren Mitteilung wären die Aktien nicht oder zu einem niedrigeren Kurs erworben worden. Nachdem es im Musterverfahren bislang nur um die Jahre 2014 und 2015 ging, geht es nach der Erweiterung auch um den früheren Zeitraum seit Juni 2008.

 

Aktenzeichen:
LG Stuttgart:
   22 AR 1/17
O
LG Stuttgart: 20 Kap 2/17





Für den Termin am 07.12.2022 gilt die beigefügte sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden vom 29.11.2022.



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