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OLG Stuttgart verhandelt Rechtsstreit über Nachweis des Masernvirus

Datum: 20.01.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

 

Dienstag, den 16. Februar 2016 um 15:00 Uhr

im Saal 2.10 (Eingang Archivstraße 15 A/B)

 

unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Karl-Heinz Oleschkewitz ein Berufungsverfahren über die Frage, ob der Beklagte dem Kläger ein ausgelobtes Preisgeld für den Nachweis der Existenz des Masernvirus zu bezahlen hat.

 

Der Beklagte hatte auf der Internetseite eines von ihm betriebenen Verlages ein Preisgeld in Höhe von 100.000,00 € für den Nachweis von Existenz und Durchmesser des Masernvirus ausgelobt (http://www.gesundheitlicheaufklaerung.de/masern-virus-100-000-euro-belohnung). Der Kläger hat wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgelegt, von denen er meint, dass sie den geforderten Nachweis erbringen. Der Beklagte erachtet den Nachweis als nicht geführt, insbesondere nicht zu den von ihm gestellten Bedingungen, und hat die Bezahlung des Preisgeldes verweigert.

 

Das Landgericht hat den Beklagten nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 12. März 2015 zur Zahlung verurteilt. Der Beklagte habe im Rahmen einer ernstlich gemeinten Erklärung den Betrag an denjenigen versprochen, der mit einer wissenschaftlichen Publikation die Existenz des Masernvirus beweise.

Die umfangreich begründete Berufung macht unter anderem geltend, dass die vom Beklagten aufgestellten Voraussetzungen für den Nachweis des Virus nicht überprüft worden seien.



 

Aktenzeichen, vorherige Verfahren und relevante Normen:

OLG Stuttgart 12 U 63/15

Landgericht Ravensburg 4 O 346/13, das Urteil ist veröffentlicht unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&sid=b9661a61381354aad69ab3c54d8bb2d4&Sort=1&nr=19277&pos=0&anz=1 und https://openjur.de/u/770089.html

 

§ 657 Bindendes Versprechen

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

 

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