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OLG Stuttgart spricht Doktoranden Rückzahlung einer rechtswidrigen Vergütung für Promotionsbetreuungen zu

Datum: 22.02.2022

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart spricht Doktoranden Rückzahlung einer rechtswidrigen Vergütung für Promotionsbetreuungen zu

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Hans-Joachim Rast hat mit zwei heutigen Berufungsentscheidungen einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 € verurteilt.

 

Dem liegt zugrunde, dass der außerplanmäßige Professor der medizinischen Fakultät Tübingen seinen Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen gestellt hatte. Dies war bereits Gegenstand verschiedener Strafverfahren, in denen der beklagte Professor rechtskräftig wegen Vorteilsannahme, der klagende Zahnarzt - noch nicht rechtskräftig - wegen Vorteilsgewährung und die Klägerin – ebenfalls noch nicht rechtskräftig – wegen Bestechung verurteilt wurden. Das Landgericht Tübingen hatte die zivilrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Doktoranden zurückgewiesen, wogegen die Klägerin und der Kläger Berufung eingelegt hatten.

 

Das OLG Stuttgart änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und bejahte einen Rückzahlungsanspruch der Berufungskläger, da deren Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien. Die Vereinbarungen über die Promotionsvergütung seien jeweils wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften, wie das Verbot der Vorteilsannahme, nichtig.

 

Die Rückforderungen seien auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin und der Kläger nicht leichtfertig den Gesetzesverstoß verkannt hätten. Nach den unstreitigen Umständen des Falles konnte das Berufungsgericht vielmehr nicht feststellen, dass den Doktoranden klar gewesen sein musste, dass der beklagte Professor für seine Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen konnte.

 

Vielmehr sei z.B. angesichts vermeintlich vergütungspflichtiger Hospitationen der Klägerin der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit des Beklagten erweckt worden. Für einen fachfremden Laien wie die Klagepartei sei dieser Eindruck auch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten noch verstärkt worden, mit der die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für das Steinbeis Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität Tübingen verwischt worden seien. Für den guten Glauben der Zahnärztin spräche u.a. auch, dass sie den Sachverhalt von sich aus zur Anzeige gebracht und damit ohne Not ihre Promotion gefährdet habe.

 

Darüber hinaus bestehe für die Zahnärztin auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau des Professors wegen Betrugs.

 

Der Senat hat die Revision gegen beide Urteile jeweils nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

 

 

Aktenzeichen:
LG
Tübingen   - 3 O 52/20  und 3 O 125/20  - Urteile vom 16.04.2021

OLG Stuttgart:  - 10 U 120/21 und 10 U 121/21 - Urteile vom 22.02.2022

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 812
Herausgabeanspruch

(1)   Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

§ 817
Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

§ 134
Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Strafgesetzbuch

§ 331
Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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