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OLG Stuttgart bestimmt Musterkläger im Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten

Datum: 03.12.2021

Kurzbeschreibung: 

OLG Stuttgart bestimmt Musterkläger im Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten

Der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat mit Beschluss vom 01. Dezember 2021 in dem Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten einen Privatanleger zum Musterkläger bestimmt.

 

In dem im Januar 2021 eingeleiteten Musterverfahren hatte sich die Mehrzahl der Kläger letztlich auf diesen Musterkläger geeinigt. Die übrigen Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt wurden, können sich gleichwohl in ihrer Stellung als Beigeladene neben dem Musterkläger am weiteren Verfahren aktiv beteiligen (§ 9 Abs. 3 KapMuG).

 

Die Verfahrensbeteiligten erhalten jetzt nach den gesetzlichen Vorgaben Fristen zur Stellungnahme zu den zahlreichen Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2021. Daher ist momentan noch nicht absehbar, wann der erste Verhandlungstermin in diesem Musterverfahren bestimmt werden wird.

 

Aktenzeichen:


O
LG Stuttgart: - 20 Kap 1/21        - Beschluss vom 02.12.2021

LG Stuttgart:   - 129 AR 1/21 Kap - Beschluss vom 14.01.2021

 

Relevante Vorschriften:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

 

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

 

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.

der Musterkläger,

2.

die Musterbeklagten,

3.

die Beigeladenen.

 



(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

 

1.

die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,

2.

eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und

3.

die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

 

 

 

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