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Nachakkreditierungen im Strafverfahren des 5. Strafsenats 5 - 2 StE 7/20 für Medienvertreterinnen und Medienvertreter möglich

Datum: 01.12.2021

Kurzbeschreibung: 

Nachakkreditierungen im Strafverfahren des 5. Strafsenats 5 - 2 StE 7/20 für Medienvertreterinnen und Medienvertreter möglich

In der neu gefassten sitzungspolizeilichen Verfügung vom 24. November 2021 hat der Vorsitzende angeordnet, dass nun Nachakkreditierungen möglich sind, über die er entscheidet.

 

An den bisher erfolgten Akkreditierungen und der Nummer der Platzierung auf der Akkreditierungsliste (Reihenfolge) ändert sich dadurch nichts; diese bleiben unverändert bestehen.

 

Neue Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs auf der Akkreditierungsliste berücksichtigt; im Falle von etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

 

Sollten Sie also bisher nicht akkreditiert sein und noch Interesse daran haben, kann Ihr Akkreditierungsgesuch   

-       per E-Mail an die Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de oder

-       per Telefax an die Rufnummer +49 711 212-3024

übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Für Akkreditierungsgesuche sind

-       Vor- und Nachname,

-       Geburtsdatum,

-       sofern gegeben das entsendende Medium und

-       die Kontaktdaten

unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises eines Medienunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises der journalistischen Tätigkeit mitzuteilen.

 

Selbstverständlich steht es auch ohne Akkreditierung allen interessierten Personen frei, die Hauptverhandlung an jedem Sitzungstag zu besuchen, soweit Sitzplätze vorhanden sind. Der Zutritt zur Verhandlung hängt nicht von einer Akkreditierung als Medienvertreter*in ab; sie kann im Rahmen der Platzkapazitäten von jeder interessierten Person verfolgt werden.  Auch mit einer Akkreditierung ist angesichts der Zahl bisher erfolgter Akkreditierungen keine sichere Platzzusage verknüpft.

 

 

OLG Stuttgart 5 - 2 StE 7/20

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